Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Das Recht auf eine selbständige Aussenpolitik blieb Liechtenstein im Bund soweit unbenommen, als keine auswärtigen Verbindungen eingegangen werden durften, «welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären».93 Liechtenstein war denn auch eine Reihe von Verträgen eingegangen,94 deren politische Bedeutung in der augenscheinlichen Ausübung des wesentlichsten Sou- veränitätsrechtes und in der von jedem Vertragspartner erneut ausge- sprochenen völkerrechtlichen Anerkennung lag. Die Bevölkerung des Landes allerdings empfand den Bund in erster Linie als drückende Last, ohne einen Vorteil zu ersehen. Sie fühlte sich durch den vom Fürsten bestellten, landesfremden Gesandten — seit 1841 der Frankfurter Patrizier Freiherr von Holzhausen95 — in ihren Interessen nicht vertreten; der Deutsche Bund schien eine Privatange- legenheit des Fürsten zu sein.96 Die schwerste Auflage, für das Land bedeuteten die militärischen Bundespflichten. Liechtenstein stellte mit 93 Deutsche Bundesakte, Art. 11. 94 Beitritt zur Heiligen Allianz 1817; Quaderer, S. 217 f. Freizügigkeitsab- kommen mit verschiedenen deutschen Staaten, mit den Niederlanden, mit den Kantonen Graubünden und St. Gallen und mit der Eidgenossenschaft (1838), ebda., S. 220, 224 ff.; Verträge über die Rheinkorrektion mit der Eidgenossenschaft (1837, 1847), ebda., S. 230 f. 95 Freiherr Joh. Adolf von Holzhausen (1799 — 1861), reicher Patrizier und Jurist aus Frankfurt a. M., 1820 —1841 Legationssekretär der Gesandtschaft der 16. Kurie, 1841 -1848 deren Gesandter, 1848/49 Bevollmächtigter Liechtensteins und einiger anderer Höfe der Kurie bei der provisorischen Zentralgewalt und danach bis zum Mai 1850 wieder beim Bund; bis 1861 Gesandter einiger Höfe in Frankfurt; Liechtenstein, das einen andern be- vollmächtigte, nahm Holzhausens Dienste weiter in Anspruch. Vollmacht und Anstellungsbedingungen vom Jahre 1841, Entwurf, HK S 319, Nr. 8561, Anhang A, B; Ernennungschreiben mit Instruktion, 17. März 1841, HK H 1691; Vollmacht zur prov. Zentralgewalt, HK PExh. 1848/8748, präs. 18. Aug. 1848. Vgl. auch Quaderer, S. 213. Aufschlussreich ist auch die ver- trauliche Denkschrift Bismarcks an Manteuffel vom 30. Mai 1853, Bismarck GW I, S. 341 f. 96 Daher hatten 1819 die Landstände — freilich erfolglos — gebeten, die Ge- sandtschaftskosten nicht dem Land anzulasten; Quaderer, S. 33 ff. — Holz- hausen bezog jährlich pro Kuriathof 777 fl. 46 er.; hinzu kamen der Kanz- leibeitrag und das Gehalt des Sekretärs, zusammen für Liechtenstein jähr- lich rund 1000 fl.; Vortrag der Hofkanzlei, 1. Juni 1861, HK 1862/12149 (1861/6009, /6411). 30
	        

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