Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

form zum parlamentarisch-demokratischen System und damit eine «verschleierte Vorbereitung der Revolution». Den demokratischen Geg- nern wiederum galt er als blosser «Krypto-Absolutismus»; sie — mit ih- nen auch die liechtensteinischen Verfechter des Verfassungsstaats, an ihrer Spitze Kaiser und Schädler — hatten in der Revolution von 1848 die Volksherrschaft durch das Parlament angestrebt. In Wirklichkeit wurde aber im Konstitutionalismus durch einen echten Kompromiss das schein- bar Unvereinbare, das monarchische Prinzip und das Repräsentativ- system, zu einer tragenden Synthese verbunden, welche eine von Grund auf andersartige, aristotelisch gemischte Staatsform begründete.1 Die Spannung zwischen Monarchie und Volkssouveränität fand in der kon- stitutionellen Monarchie eine zeitgerechte Lösung. Liechtenstein folgte nur dem Zuge der Zeit, wenn es sie nun auch übernahm. Gerade die Bemühungen seit dem Jahre 1848 zeigten aber, dass die Schwierigkeiten nicht nur in der Einigung über das Grund- sätzliche lagen, sondern noch mehr in der Ausmittlung der Gewichte im einzelnen innerhalb des noch beträchtlichen Spielraums im Konsti- tutionalismus. 1. Die Verfassung vom 26. September 1862 Schon die im wesentlichen wörtlich von Sigmaringen übernommene Präambel der Verfassung2 drückte die Verteilung der Gewichte aus: Johann IL, «von Gottes Gnaden souveräner Fürst», tat darin kund, dass er allein diese Verfassung gab, und betonte zugleich, dass sie aufgrund 1 Vgl. Huber III, S. 3 ff. 2 Die liechtensteinische Verfassung vom 26. Sept. 1862 umfasst 9 Haupt- stücke mit 124 §§. Bei der Darstellung wurde bis heute meistens jener Text zugrundegelegt, wie er in der «Sonderausgabe der wichtigeren Ge- setze und Verordnungen des Fürstentums Liechtenstein», I. Teil, Vaduz 1915, wiedergegeben ist. Derselbe weicht aber von der ursprünglichen Fassung vom 26. Sept. 1862 in einigen §§ ab, welche durch die Gesetze vom 19. Febr. 1878, LGB1. 1878, Nr. 2, vom 29. Dez. 1859, LGBI. 1896, Nr. 2, und vom 11. Okt. 1901, LGBI. 1901, Nr. 5, abgeändert wurden; daher wur- de besonders über das Wahlrecht und die Zusammensetzung der Volksver- tretung zum Teil Ungenaues und Unrichtiges gesagt, so bei Raton, S. 42 f.; Lokay, S. 18; Scheiber, S. 22; Zurlinden, S. 21; implicite auch bei Papper- mann, S. 34, insofern er von gleichem Wahlrecht spricht; ungenau auch Schädler, Landtag, JBL 1901, S. 85. 287-
	        

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