Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

tete von Hausen die Verhandlungen «bis auf einige wenige Frage- punkte als geschlossen»,111 doch setzte vor allem Linde den ständi- schen Forderungen noch Widerstand entgegen. Zunächst erblickte Linde in den Anträgen der Landstände eine Reihe von Zumutungen und Ungehörigkeiten:112 Das Initiativrecht der Volksvertretung erschien ihm «als eine Art Ironie», gemessen an den Verhältnissen und «intellectuellen Mitteln» des kleinen Fürstentums: «Das Recht der Petition und des Antrages reicht doch wahrlich voll- kommen hin.» Die Wahl des Präsidenten durch den Landtag lehnte Linde energisch ab.113 Ebenso wandte er sich dagegen, dass die Orga- nisation der Staatsbehörden mit der Volksvertretung beraten und als Gesetz zustandegebracht würde und dass die Volksvertretung Staats- diener vor den Gerichten zur Verantwortung ziehen und damit jeder- zeit die besten Beamten des Fürsten sistieren möchte: «Solche Rechte der Stände sind in einer Monarchie platterdings eine Unmöglichkeit.» Eine beispiellose «Zumuthung» erblickte Linde auch darin, dass der Fürst ausdrücklich auf eine Zivilliste verzichten sollte: Da die Zivil- liste Ausdruck der gegenseitigen Hilfspflicht sei, würde dies einen gros- sen Teil des «sittlichen Zusammenhanges zwischen Fürst und Volk» aufheben. In der gesetzlichen Regelung der Verwaltung des Kirchen1 Vermögens erkannte Linde — nicht zu Unrecht — einen «Eingriff in die Urrechte der Kirche»; so weit aber eine staatliche Aufsicht über Kirchenangelegenheiten zulässig sei, stehe sie jedenfalls nicht den Ständen, sondern der Regierung zu. Verhaftungen wollte Linde auch auf regierungsamtlichen Befehl ausführbar sehen, da nur so alle-Rechte im Staat wirksam geschützt seien. Das Bestreben der Landstände nach dem Sitz der Regierung im Land anerkannte Linde zwar, doch wollte er die Möglichkeit einer Verlegung der Regierung ausser Landes ge- llt Von Hausen an Fürst, 28. Mai 1862, HK 1862/7046, 112 Zum folgenden Lindes «Bemerkungen über die neuesten Anträge der Landstände» zum Verfassungsentwurf, zur Geschäftsordnung des Land- rats und zum Entwurf eines Organisationsgesetzes, in Frankfurter Kanz- leihandschrift, aber eindeutig von Linde, ca. Juni 1862, LRA 1862/XX/15. 113 « . . wenn da der Landesherr sich nicht einmal die fraglichen Wahlen vorbehielt, so dürfte es ihm unter Umständen nicht bloss sehr schwer halten, sondern unmöglich werden, seine landesherrlichen Pflichten der landständischen Versammlung gegenüber in Vollzug zu setzen.» Bemer- kungen Lindes zur Geschäftsordnüng, siehe oben Anm. 112. 279
	        

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