Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

als «Provinzialverfassung eines grossen Staates, nicht aber für ein selb- ständiges Land genügen« könne.76 Die Verfassung des Fürstentums bedürfe der gleichen Grundlagen wie die der übrigen deutschen Staa- ten, wenn Liechtenstein «den Forderungen der Geschichte, wie sie die Jetztzeit stellt», entsprechen und sich «auf die gesellschaftliche Höhe seiner Bruderstaaten» erheben wolle. Daher wurde der Regierungsent- wurf entscheidend abgeändert und ergänzt.77 Seinen fünf Abschnitten wurden vier neue vorangestellt, welche Bestimmungen über das Fürsten- tum und den Fürsten, über das Volk und seine Rechte, über die Lan- desverwaltung und über die Rechtspflege enthielten. Das Subkomitee griff grösstenteils auf den Entwurf des Verfassungsrates von 1848 zu- rück.78 Dabei wurden die dem Fürsten entgegenkommenden Änderun- gen, welche der Geschäftsausschuss des Landrates 1849 am 1848er Entwurf vorgenommen hatte,79 nun ebenfalls berücksichtigt. Der jetzige Entwurf war auch dem revidierten Entwurf von 1849 gegen- über noch wesentlich mässiger gehalten. Hatte man 1848/49 die Staats- gewalt als im Fürsten und im Volk vereint liegend proklamiert, so wurde nun ausdrücklich darauf verzichtet: Die höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung wurde dem Fürsten allein zugesprochen. Wohl aber wurde wie vormals die entscheidende Mitwirkung der Volksvertretung in der gesamten Gesetzgebung,80 beim 76 Referat I, siehe oben Anm. 65. 77 . Daraus ging der Verfassungsentwurf des Subkomitees hervor, 102 §§, am 26. Nov. 1861 dem landständischen Ausschuss vorgelegt, LRA 1862/XV/15; dazu Referat I, siehe oben Anm. 65. 78 Siehe oben S. 108 ff. Von den hinzugefügten 39 §§ sind 27 wörtlich dem Entwurf von 1848 übernommen und die übrigen entsprechen ebenfalls weitgehend. 79 Siehe oben S. 173 ff. Schädler und Wanger hatten jenem Geschäftsaus- schuss angehört. 80 Den Anspruch auf die gleichwertige Mitwirkung in der Gesetzgebung be- gründete das Subkomitee, der Schwierigkeiten «bei den sich zurzeit vor- findenden Kräften» bewusst, besonders: Erstens mache eine noch so kleine Lücke im Recht der Gesetzgebung dasselbe leicht illusorisch, zweitens glaube man «mit gutem Grund so viel gesunden Sinn und so viel Liebe und Ge- wissenhaftigkeit fürs Gemeinwohl in den Vertrettern des Volkes voraus- setzen zu dürfen», dass dieselben keine neuen Gesetze einführen oder bestehende ändern würden, ohne einsichtige Motive für ihre Notwendig- keit zu besitzen, drittens könne «mit Recht die gewissenhafte Mitwirkung 267
	        

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