Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

sich ein Ausschuss der Landstände — vorsichtshalber wählten sie ihn gleich!66 — mit der Verfassung beschäftigten. Dieser Fall trat auch wirklich ein, denn am 25. Oktober verständigte von Hausen die Aus- schussmitglieder, der Fürst habe das Ansuchen der Stände nicht geneh- migt und die Beratung habe im landständischen Ausschuss stattzufinden. Doch was die Landstände als unwandelbaren Entschluss des Fürsten hinnahmen, beruhte in Wahrheit auf einem nicht ganz sauberen Trick Lindes: Der Fürst selber hatte das Ansuchen gar nicht abgeschlagen, vielmehr hatte Linde ohne Ermächtigung dem Landesverweser mitge- teilt, der Fürst wolle die Verfassungsfrage allein im Rahmen der land- ständischen Verfassung und des deutschen Bundesrechts gelöst sehen; beharrten die Stände aber weiterhin auf einem freigewählten Verfas- sungsausschuss, so müsste die ganze Angelegenheit auf lange Zeit bei- seite gelegt werden."7 Dem Fürsten gegenüber rechtfertigte Linde sein eigenmächtiges Vorgehen damit, dass die Landstände nun glauben müssten, der Fürst habe «von vornherein feste Entschlüsse gefasst» und Linde mitgeteilt; die Sache würde so «in die richtige Bahn» gelenkt.68 Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Fürst ohne Lindes Vorgreifen einen freien Verfassungsrat genehmigt hätte. beide Referate im LRA 1862/XV/15; eine Kopie von Referat II im BAF Nachlass Linde 60. — Ospelts knappe Darstellung der ganzen Verfassungs- verhandlungen während der Jahre 1861/62 (Verfassungsgeschichte, JBL 1937, S. 34 — 40) ist unvollständig und in Einzelheiten ungenau, da ihm wesentliche Quellen fehlten und dadurch die Interpretation der ihm zu- gänglichen, sehr oft undatierten Akten erschwert war. — Steger, S. 37, schreibt Referat I unrichtigerweise von Hausen zu. Die beiden Referate wurden vom lanständischen Subkomitee verfasst. 66 Gewählt wurden in den Landtagsausschuss für die Verfassungsfrage: Lan- desvikar Jos. Ant. Wolfinger, Pfarrer Rudolf Schädler von Bendern, Bür- germeister Joh. Georg Marxer von Vaduz, Richter Franz Wolfinger von Balzers, Richter Franz Jos. Kind von Gamprin, Richter Ferd. Marxer von Eschen und Apotheker Franz Anton Kirchthaler von Vaduz; siehe oben Anm. 65; vgl. dazu das Verzeichnis der Ortsvorsteher im «Gerichtsbe- setzungs-Protokoll» 1843 - 1864, LRA CIII/III. 67 Linde an von Hausen, 16. Okt. 1861, BAF Nachlass Linde 58. Von Hausen konnte aus dem Brief nicht erkennen, dass Linde ohne fürstliche Weisung handelte. 68 Linde an Fürst, 18. Okt. 1861, BAF Nachlass Linde 60. 265
	        

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