Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

sandte, dass er die alte Position möglichst weitgehend zu bewahren suchte.50 Einerseits fand Linde es ratsam, die Erwartungen der liechten- steinischen Untertanen zu erfüllen, wozu er von Hausens Entwürfe für geeignet hielt, andererseits aber pries er die vom Bund vorgeschriebene landständische Vertretung gegenüber einer repräsentativen oder parla- mentarischen als die einzig verantwortbare, weil sie die monarchische Gewalt nicht antaste. Im Grunde hätte nach Linde die landständische Verfassung «den Verhältnissen des Fürstenthums und den Bedürfnissen bei der Vertretung der Unterthanen» auch weiterhin entsprochen. Weil er aber in von Hausens Entwurf, obgleich dieser näher der repräsen- tativen als der landständischen Verfassungsform stand, die monarchi- sche Gewalt «nicht in bedenklichem Umfange beschränkt» sah, zeigte er sich im ganzen damit einverstanden.51 Die Rechte des Landrates wollte Linde allerdings noch wesentlich herabmindern. So stellte er die Gesetzesinitiative in Frage und wollte das allgemeine Beratungsrecht des Landrates näher begrenzen. Der Landesausschuss erschien ihm bedenklich, weil er sich leicht zu einer «zweiten Landesregierung» auswachsen könnte. Ausserdem suchte er die Einflussnahme der Regierung gegenüber dem Landrat auszubauen.52 Bei Stimmengleichheit im Landtag sollte ein Antrag als im Sinne der Regierung entschieden gelten, was geradezu einem votum decisivum der Regierung gleichgekommen wäre. Die Antragstellung durch ein- zelne Mitglieder im Landrat sollte erschwert werden. Vor allem aber hätte Linde die landständische Zusammensetzung des Landtages nach der alten Verfassung bevorzugt. Indem er so den ohnehin mässigen Gehalt des Entwurfs noch bedeutend reduzierte, zog er den Kreis der 50 Linde, «Bemerkungen zu dem von dem Herrn Landesverweser K. von Hausen zu Vaduz verfassten Entwürfe zu einer neuen Verfassung für das Fürsten- thum Liechtenstein», 12. Sept. 1861, HK 1862/11845 (1861/10268); Begleit- schreiben Lindes an die Hofkanzlei, 12. Sept. 1861, ebda. (1861/10268); Linde an Fürst und an Landesverweser, 12. Sept. 1861, BAF Nachlass Linde 60. 51 Siehe oben Anm. 50. 52 So sollte etwa die Regierung Beschlüsse des Landrates sistieren können; siehe oben Anm. 50. 261
	        

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