Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

indirekt vom Volk gewählten Abgeordneten zusammensetzen. Die Mit- wirkung des Landrates bei der Gesetzgebung hätte sich freilich auf Ge- setze beschränkt, welche die Landeskultur — das heisst Feld- und Forst- wirtschaft—, dann öffentliche Bauten, Wohltätigkeitsanstalten des Lan- des und die Rechnungslegung des Landesvermögens und der öffentlichen Fondsvermögen betrafen. Immerhin sollte er das Recht der Gesetzes- initiative-besitzen, und ohne seine Zustimmung,sollte keine Steuer er- hoben, kein Staatsdarlehen aufgenommen und kein Landeseigentum veräussert oder belastet werden. Schliesslich sollte der Landrat das Budget und die Staatsrechnung prüfen. Für die Zeit zwischen den Landtagen war ein Landesausschuss, bestehend aus dem Landtagsprä- sidenten und zwei Abgeordneten, vorgesehen, der die Befugnisse der Landesvertretung wahrnehmen und die Ausführung der Laridratsbe- schlüsse überwachen sollte. Indessen hätte sich der Landrat den Präsi- denten nicht selber wählen können, vielmehr wären dieser und sein Stellvertreter vom Fürsten ernannt worden. Dem Landesverweser wäre der Zutritt zu allen Sitzungen des Landrats und des Landesausschusses gestattet gewesen. Die Wahlordnung für die Volksvertretung war fort- schrittlich gestaltet, insofern sie auf den in Vorarlberg vorgesehenen Zensus ganz verzichtete; andererseits war das Alter für den Landrat auf 30 Jahre festgesetzt, und Personen, die dem Gesinde oder dem Militär angehörten, sollten nicht wählbar sein. Bei der fast gänzlichen Übernahme der vorarlbergischen Landes- ordnung berücksichtigte von Hausen einen entscheidenden Sachverhalt zu wenig: Jene Landesordnung war die Provinzverfassung eines klei- nen Gebietes innerhalb eines gewaltigen Reiches. Von den Rechten, die dem Landtag benommen blieben, übte in Österreich viele der Reichs- rat in seinen zwei Kammern aus, dem' Herrenhaus und dem Abgeord- netenhaus, in welches letztere auch Vorarlberg wenigstens zwei Ver- treter entsenden konnte.27 Die in Österreich dem Reichsparlament zu- fallenden Kompetenzen fielen dagegen in Liechtenstein dem Fürsten und seiner Regierung zu. Wenn es die Absicht von Hausens war, den Liechtensteinern die gleichen Rechte einzuräumen, wie sie den Vorarl- bergern gegeben waren, so wäre dies mit dem fragmentarischen Ent- 27 österr. Februarverfassung und Landesordnung für Vorarlberg vom 25. Fe- bruar 1861, RGBl.Oe. 1861, S. 69 ff., 151. . 254
	        

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