Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

c) Die Reaktivierung der Landstände (1857) Das letztemal hatte der ständische Landtag am 30. Dezember 1847 das Steuerpostulat angenommen.45 In der Folgezeit war mit Ausnahme der vom konstitutionellen Landrat 1849 ausgeschriebenen Steuer46 bis und mit 1856 jede Steuerausschreibung unterblieben, der Landtag nicht mehr einberufen und keine Steuer mehr entrichtet worden. Die Einnahmen aus dem Zollanschluss hatten dies erlaubt. Die Hofkanzlei und der Landesverweser betrachteten es allerdings eher als ein Ver- säumnis. Die Hofkanzlei hatte das Regierungsamt seit 1850 mehrfach daran erinnert und Anträge gefordert. Menzinger war der Ansicht, dass die alte Art der Steuerausschreibung durch Postulate nicht mehr an- wendbar sei; er schlug vor, eine niedere, jährlich gleichbleibende Lan- dessteuer einzuführen und für die steuerfrei gebliebenen Jahre noch 5000 Gulden zu erheben — sozusagen um die verlorengegangene Rechtskontinuität wiederherzustellen. Die Hofkanzlei wollte von den Nachtragssteuern absehen.47 Da die jährlichen Ausgaben die Einnahmen erheblich zu übersteigen begannen48 und das Land den fürstlichen Renten bedeutende Beträge schuldete, beschloss der Fürst, für das Jahr 1858 wieder eine Steuer auszuschreiben: Gemäss der ständischen Verfassung berief er zu die- sem Zwecke 1857 die Landstände wie ehedem ein.49 Der Landtag, der den Liechtensteinern ihre verlorene Freiheit und ihre unerfüllten Hoff- nungen eindringlich ins Bewusstsein hob, wickelte sich am 14. Oktober 1857 genau wie die früheren ab: Der Reihe nach nahmen.alle Stände das Postulat an, zum Teil «dankbar».50 Ein Hauptgrund für den Fürsten zur Wiederaufnahme der Steuer- postulate lag in der Absicht, die ungleich auf den Gemeinden lastenden Wuhrkosten auf die Ebene des Landes zu stellen, soweit sie die Lei- 45 Prot, vom 30. Dez. 1847, HK 1862/11175 (bei 1847/12916). 46 Siehe oben.S. 164. 47 Vortrag der Hofkanzlei, 28. Jan. 1855, HK 1862/11175 (1855/1246). 48 Siehe die Darstellung im Anhang A, unten S. 403. 49 Fürst an Regierungsamt, 22. Apr. 1857, HK 1862/11175 (1857/4216); ebenso am 31. Juli 1857, ebda. (1857/7672). 50 Prot, des Ständelandtages vom 14. Okt. 1857, HK 1862/11175 (1857/1022); dazu Steuerpostulat und Kundmachung des Fürsten an die Stände, 3. Sept. 1857, ebda, (bei 1857/7672). Vgl. auch Schädler, Entwicklung, JBL 1919, S. 38. 225
	        

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