Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

dass in Vorarlberg die Zehnten auch ohne Kataster abgelöst würden und dass ein Kataster für Liechtenstein erst sinnvoll sei, wenn einmal das Binnenland gesichert, entwässert und für den Anbau gewonnen sei.38 In Vorarlberg und Tirol war die Grundentlastung seit 1848/49 in vollem Gange,39 und in der Eidgenossenschaft war die Zehntablösung schon in den Jahren 1830 bis 1845 gesetzlich gelöst worden.40 Liechten- stein stand wie in der übrigen Entwicklung auch in der Zehntfrage hintan. So wollten die Gemeinden nicht länger zuwarten. Menzinger bat daher den Fürsten, die am 20. Juli 1852 versprochene paritätische Kommission zur Beratung der Zehntablösung, zu deren Aufstellung die in Aussicht gestellten näheren Anordnungen nie erfolgt seien, ins Leben zu rufen.41 Gerade diese näheren Anordnungen waren aber schon am 31. Juli 1852 erfolgt und der Fürst hatte sogar auf eine rasche Erledigung gedrängt;42 sie waren aber offenbar in der Vielzahl der übrigen Geschäfte, insbesondere bei der gerade stattfindenden Ein- führung des Zollvertrages, untergegangen: Dass die Zehntfrage über Jahre hinweg liegenblieb, beruhte also vorerst auf einem Versehen des Regierungsamtes! Danach kamen freilich weitere Gründe hinzu.43 Die Denkschrift der Gemeinden, die nicht mehr die Sprache von 1848 führte, fand nur eine indirekte, allerdings negative Antwort: Ob- wohl Menzinger dem Fürsten angedeutet hatte, dass etwa mit einer Berufung der Stände nach der alten Verfassung dem Volkswillen kei- neswegs entsprochen würde,44 wurde im folgenden Jahr gerade der alte Landtag wieder einberufen. 38 Siehe oben Anm. 32. 39 Vgl. Stolz, Rechtsgeschichte, S. 389 ff. 40 Vgl. Böppli, S. 144. Der Kt. Waadt hatte die Zehntablösung schon zur Zeit der Helvetik vorgenommen, ebda. 41 Siehe oben Anm. 36. 42 Der Fürst hatte Menzinger am 31. Juli 1852 angewiesen, aus der Klasse der Zehntberechtigten und aus jener der Zehntpflichtigen je sechs vertrau- enswürdige Leute vorzuschlagen, aus denen er je zwei auswählen wollte. Diese sollten als Kommission die Grundsätze für die Zehntablösung be- raten. Ausserdem sollte jeder Zehntberechtigte innerhalb von 6 Wochen seine Anrechte nachweisen; Fürst an Regierungsamt, 31. Juli 1852, LRA LXXXV/71, Nr. 8340. 43 Siehe unten S. 230 ff. 44 Siehe oben Anm. 36. 224
	        

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