Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

postulates durch den Landvogt, dem die Leitung des Landtages oblag, nahmen die Landstände der Reihe nach das Postulat «dankbar» an.50 Verbunden wurden etwa Bitten um Reduktion der Militärkosten;51 Vor- schläge aus der Mitte des Landtages betrafen zum Beispiel 1846 die Bestellung von Polizisten und Gemeindeboten.52 Treffend bezeichnete die fürstliche Buchhaltung selber die jährlichen Versammlungen als «Steuerpostulat-Landtage».53 Mehr waren sie nicht. Zwar wurde 1842 von dem wesentlich konzilianteren Fürsten Alois II.,84 der von 1836 bis 1858 regierte, eine neue Gemeindeordnung erlassen.55 Fürst wie Volk setzten hohe Erwartungen in sie; indessen brachte sie mit der Gemeindeversammlung und Gemeindebeschlüssen zwar demokratische Formen, denen aber der eigentlich demokratische Gehalt fehlte. Die Gemeinden wählten je drei Kandidaten für die Ämter des Richters, des Säckelmeisters und der Geschworenen, aus welchen das Oberamt dann die Ämter für drei Jahre besetzte; die Wahl unterlag zudem der Bestätigung durch die Hofkanzlei.56 Gemeindeversamm- lungen wurden in der Regel nur über die vom Oberamt vorgeschrie- benen Gegenstände abgehalten. Beratungen über andere als diese bedurften der Bewilligung. Ausserdem wurden die Gemeindeversamm- lungen beaufsichtigt, und ihre Beschlüsse erhielten erst nach der Be- 49 Ebda., S. 107 ff. 50 Die Protokolle sind jedes Jahr nahezu wörtlich gleich. Landtagsprotokolle von 1838 bis 1847, HK 1862/11175; Landtagsakten und Protokolle von 1839 bis 1845, LRA LXIII/32 u. LXXII/19, unvollständig. 51 Prot, von 1842 u. 1845, dazu Berichte des Landvogts vom 26. Jan. 1843 u. 9. Jan. 1846, LRA LXXII/19. 52 Bericht des Oberamts, 5. Jan. 1847, HK 1862/11175, (1847/1570). Die An- träge des Landtages wurden gar nicht ins Protokoll selber aufgenommen, sondern nur im Bericht des Oberamts vermerkt; vgl. Landtagsprot. vom 31. Dez. 1846, ebda., (ad 1847/1570). 53 Bericht der Buchhaltung, 25. Dez. 1859, HK 1859/13935 (2647). 54 Siehe unten S. 49 f. 55 Gesetz vom 1. Aug. 1842, LRA Normaliensammlung 1842; vgl. Quaderer, S. 181 ff.; Büchel, Gemeindenutzen, S. 48 ff. '56 In gleicher Weise war bis 1842 gemäss der «Dienstinstruktion» von 1808 nur der Richter gewählt worden, während der Säckelmeister vom Oberamt, die Geschworenen meist vom Richter selber bestimmt worden waren. Die Praxis wich aber offenbar häufig von den Vorschriften ab; vgl. Quaderer, S. 91 und besonders 185 Anm. 73; Büchel, Gemeindenutzen, S. 33. 23
	        

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