Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

weil kaum je einer in diese Lage kam, da die Anforderungen absichtlich so hoch gestellt worden waren.39 Übrigens konnte der Fürst auf Antrag des Oberamtes einem zur Landstandschaft Berechtigten den Eintritt in den Landtag verwehren.40 Die Richter und Säckelmeister wurden aus einem Dreiervorschlag der Gemeindeversammlungen vom Oberamt be- stimmt und von der Hofkanzlei in Wien bestätigt.41 Dennoch war der Landmannschaft ein gewisser repräsentativer Charakter nicht abzu- sprechen, indem zu den ersten Ämtern der Gemeinden doch in der Regel die fähigsten Männer, nach dem Wort des Landvogtes Schuppler «die Vermöglicheren und Geschikteren»,42 gewählt und bestimmt wur- den. Die Zuständigkeiten der Stände waren freilich äusserst gering. Zu Ende jeden Jahres wurden sie durch den Landvogt zum ordentlichen Landtag einberufen, auf dem ihnen das Steuerpostulat des Fürsten vor- gelegt wurde, mit welchem der ungedeckte Rest der jährlichen finan- ziellen Erfordernisse des Landes eingebracht wurde. Das Postulat durfte nicht abgelehnt werden. Es stand den Ständen einzig das Recht zu, die Art der Steuerverteilung zu beraten. Daneben konnten Vorschläge in bezug auf das «allgemeine Wohl» gemacht werden, mit der entschei- denden und das Vorschlagsrecht auf nahezu null reduzierenden Ein- schränkung, dass die Vorschläge sich auf keine fürstlichen Rechte be- ziehen, insbesondere aber weder «im bürgerlichen, politischen, noch peinlichen Fache» liegen, noch auch die äusseren Staatsverhältnisse betreffen durften. Dies wurde mit der Rücksicht auf das «nöthige Mit- einverständniss mit andern mächtigeren deutschen Staaten» — des Deutschen Bundes und Österreichs — begründet. Ein mit absolutem Mehr gefasster Landtagsbeschluss erhielt Gesetzeskraft, sobald er die Bestätigung des Fürsten erlangte;43 durch die eben genannten Be- schränkungen wurde dieses Recht der Gesetzesinitiative indessen zu 39 Quaderer, S. 22. 40 Landständische Verfassung, § 6. 41 Siehe unten S. 23. 42 Schuppler an Fürst, 18. Juni 1818, HK S 304, Nr. 4036, zit. nach Quaderer, S. 22. — Die Hofkanzlei nannte die Gemeindevorstände 1855 die «natür- lichen Vertreter der Landschaft», Vortrag vom 28. Jan. 1855, HK 1862/11175 (1855/1246). 43 Landständische Verfassung, § 17. 21
	        

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