Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

tätigen Zoll- und Steuerbeamten und die sogenannte Finanzwache71 als gemeinsame kaiserliche und fürstliche Organe betrachtet; sie wur- den zwar von Österreich ernannt, beeidet, besoldet, versetzt und ent- lassen und trugen auch die Uniform und Bewaffnung der österreichi- schen Zöllner, doch hatten sie für die Zeit ihrer Dienstleistung in Liech- tenstein dem Fürsten Gehorsam und Treue zu geloben. Neben der österreichischen trugen sie auch die liechtensteinische Kokarde. In Dienstangelegenheiten unterstanden sie den österreichischen Behörden, in allen privat- und strafrechtlichen Belangen aber den liechtensteini- schen Gerichten. Bei der Anstellung von Zollpersonal in Liechtenstein wie in Vorarlberg sollten die österreichischen Dienststellen liechten- steinische Bewerber besonders berücksichtigen. Der Regierung wurde auch ein gewisser Einfluss auf die Bestellung und Versetzung der Be- amten zugestanden.72 Ebenso sollten Tabak- und Schiesspulververkaufs- plätze im Fürstentum in der Regel nur an Landesangehörige verliehen werden.73 Der Landesverweser wirkte bei jeder Aburteilung von Liech- tensteinern wegen in Liechtenstein begangenen Gefällsdelikten als Bei- sitzer des «Gefällen-Bezirksgerichtes» von Feldkirch mit, sonst war das Urteil nicht rechtsgültig.74 Dem Fürsten verblieb zudem das Begnadi- gungsrecht.75 Ein bedeutender Machtzuwachs für die Regierung lag in der Bestimmung, dass die österreichische Finanzwache auf Aufforde- rung der Landesbehörden polizeilichen Beistand leisten sollte.76 Das Kernstück des Vertrages bildeten die Bestimmungen über die Aufteilung der Erträgnisse aus Zöllen und Steuern. Die Verteilung der «Revenuen» bildete bei allen Zollverträgen das grösste Problem; hier war es nicht zum Nachteil des Fürstentums gelöst: Als Grundlage wur- den die. Reinerträgnisse im vorarlbergisch-liechtensteinischen Gesamt- gebiet genommen, diese sollten mit einigen Modifikationen im Ver- hältnis-der alle drei Jahre neu festzustellenden Bevölkerungszahlen von 71 Sie entsprach ungefähr der heutigen schweizerischen Grenzwache. 72 Zollvertrag Sep.-Art. 3. 73 Ebda., Art. 4. 74 Ebda., Art. 6. 75 Ebda., Art. 6; Sep.-Art. 5. Der Fürst übte es auch aus; siehe unten S. 205, Anm. 100. 76 Zollvertrag Sep.-Art. 3. 200
	        

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