Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

arlberg einzuführen.67 Ebenso würde er die österreichischen Gesetze über private und amtliche Warenbezeichnungen adaptieren, wenn dies Österreich nötig finden sollte. Dagegen sicherte man sich gegen eine ungewöhnliche, für Liechtenstein nachteilige Ausdeutung des Vertrages ab, indem ohne Einwilligung des Fürsten die Verzehrungssteuer nicht um mehr als einen Fünftel des bestehenden Ansatzes erhöht und auf bisher nicht betroffene Waren nicht ausgedehnt werden durfte; sollte darin einmal keine Einigung erzielt werden, so konnte der Vertrag ge- kündigt und nach drei Monaten aufgelassen werden.68 Viel wesentlicher war aber die Bestimmung, dass Österreich nach Möglichkeit Liechtenstein in alle schon bestehenden und künftigen Handelsverträge und Zolleinigungen einbeziehen werde — gedacht war in erster Linie ah eine deutsche Zolleinigung. Würden aus solchen Ver- trägen für das Fürstentum finanzielle Verpflichtungen erwachsen, so war die fürstliche Einwilligung notwendig. Österreich verpflichtete sich, bei Handels- und Zollverträgen mit der Schweiz oder mit den Kantonen Graubünden und St. Gallen die besonderen liechtensteini- schen Wünsche zu berücksichtigen und solche Verträge erst mit der Zustimmung des Fürsten zu ratifizieren.69 Das Bestreben, die liechtensteinische Souveränität zu sichern, fand seinen Niederschlag besonders in den Bestimmungen über die Verwal- tung der Zölle und indirekten Steuern durch Österreich in Liechten- stein. So wurden die Zoll- und Steuerämter im Fürstentum als gemein- schaftliche, «kaiserlich-österreichische und fürstlich-liechtensteinische» bezeichnet und mit den Wappen des Kaisers und des Fürsten gleich- mässig versehen,70 Zolltafeln und Schlagbäume trugen die liechten- steinischen Landesfarben Blau-Rot. Ebenso wurden die in Liechtenstein 67 Ebda., Art. 12. Bisher wurde dieser Artikel immer ungenau dahin verstan- den, der Fürst hätte sich verpflichtet, im Fürstentum dasselbe Gewicht-, Mass- und Münzsystem, wie es in Österreich oder in Vorarlberg schon be- stand, einzuführen, so bei Zurlinden, S. 13; Raton, S. 37; Hager, JBL 1961, S. 34. 68 Zollvertrag Sep.-Art. 1. 69 Ebda., Art. 13. Siehe einen Anwendungsfall unten S. 213. 70 Siehe die Abbildungen bei Hager, JBL 1961, S. 37, 46. 199
	        

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