Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Der Reaktionsausschuss überprüfte alsbald die Verfassungen, Wahl- und Pressegesetze der Einzelstaaten auf bundeswidrige Bestandteile, worauf neben andern Staaten auch Liechtenstein vom Bund angewiesen wurde, bestimmte Vorschriften aufzuheben oder zu ändern.85 Nachein- ander führten ausser Bayern alle Länder, zum Teil mit erheblichen Widerständen, ihre Verfassungen wieder auf die ständische oder früh- konstitutionelle Stufe zurück. Die Errungenschaften der Revolution gingen allenthalben weitgehend verloren.88 Auch Liechtenstein konnte sich dieser Rückwärtsbewegung nicht entziehen. Hier setzte der Reak- tionsprozess allerdings nicht erst mit dem Reaktionsbeschluss der Bun- desversammlung ein. a) Die Voraussetzungen für die Reaktion in Liechtenstein Die Schaffung einer Geschäftsordnung des Landrates, die Finanz - beschlüsse, die Steuerausschreibung für das Jahr 1850, die Schritte wegen des Kontingents, die Vorsorge, für Gesetzesachtung, die Organi- sation des Jagdwesens,87 die Ausarbeitung einer Gemeindeordnung und die Revision des Verfassungsentwurfes, dann etwa Beschlüsse zur Viehzuchtveredlung,88 dies alles zeugte von der regen Tätigkeit des Landrates während seiner ersten Sitzungsperiode vom 23. Mai 1849 bis zum 14. Februar 1850. Gewiss hatte der Fürst den Landrat nur auf ein Jahr begrenzt, aber nicht, weil er ihn danach nicht mehr einzuberufen gedachte, sondern weil er mit der früheren Einführung der ganzen Verfassung rechnete.89 Aus den in Gültigkeit gesetzten Bestimmungen 85 Huber III, S. 136; Sybel II, S. 113. Eine derartige Zuschrift fand sich in den liechtensteinischen Archiven zwar nicht, doch sind diese nicht immer voll- ständig und einwandfrei geordnet. Solche Aufforderungen gelangten neben Liechtenstein an Anhalt, Bremen, Hamburg, Frankfurt, Hannover, Lippe, Sachsen-Coburg, Hessen-Homburg, Waldeck und Kurhessen; mit zwei Aus- nahmen waren es also lauter kleine Staaten, davon vier allein aus der 16. Kurie, welche betroffen wurden. Zweifellos half diese Politik nur mit, die partikularistische Abneigung gegen die Bundesgewalt wie gegen ein zentralistisches nationales Deutschland zu bestärken; vgl. Sybel II, S. 135 f. 86 Huber III, S. 136. 87 Prot, vom 16. Juli 1849, LRA Schädler Akten 322/323. 88 Prot, vom 14. Febr. 1850, unvollständig, LRA Schädler Akten 331. 89 Siehe oben S. 120. 177
	        

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