Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Dezember 1851 auch die Verfassung von 1849 wieder aufhob, in den Absolutismus zurück.80 Wo in den übrigen Staaten nicht schon ähnliche Rückschrittsbewegungen eingesetzt hatten, da bewirkte sie nun der Druck des Bundes. Die beiden,Grossen stimmten trotz des machtpoli- tischen Gegensatzes in der Abwehrhaltung gegen die liberalen und demokratischen Elemente der im Gefolge der Revolution entstandenen Landesverfassungen überein: Es galt, wie der preussische König es aus- drückte, «den demokratischen Schmutz des Jahres der Schande aus den Landesverfassungen zu entfernen».81 Daher fasste die Bundesversammlung am 23. August 1851 auf einen gemeinsamen österreichisch-preussischen Antrag hin den sogenannten Bundesreaktionsbeschluss, durch den die Landesregierungen aufgefor- dert wurden, besonders die seit 1848 geschaffenen staatlichen Einrich- tungen und gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Übereinstimmung mit den Bundesgesetzen zu prüfen und diese Übereinstimmung unverzüg- lich herzustellen. Sollten Hindernisse auftreten, so behielt sich der Bundestag sein Einschreiten vor. Ein Reaktionsausschuss hatte die Überprüfung solcher Fälle vorzunehmen.82 Die Berechtigung zu diesen tiefer als je zuvor in die Verfassungsautonomie der Länder eingreifen- den Anordnungen fand die Bundesversammlung im Bundeszweck, wel- cher die allgemeine Sicherheit des Bundes in sich schloss. Als unverein- bar mit dem in der Bundesverfassung verankerten monarchischen Prin- zip erschienen insbesondere die Beschränkung des landesherrlichen Vetos, das allgemeine Wahlrecht ohne Zensus und ständische Gliede- rung, der Verfassungseid des Militärs83 und die in den seit 1848 rechts- gültigen deutschen Grundrechten enthaltenen, ausgedehnten Freiheiten. Daher hob die Bundesversammlung denn gleichzeitig auch die deut- schen Grundrechte auf.84 80 Ebda., S. 33 ff. 81 Sybel II, S. 98. 82 Vgl. Huber III, S. 134; Text des Bundesbeschlusses vom 23. Aug. 1851 bei Huber, Dok. II, Nr. 1. 83 Bericht des polit. Ausschusses der Bundesversammlung, 16. Aug. 1851, Prot. BV. 1851, § 116, S. 254 ff. 84 Der Bund beschränkte die politischen Rechte später noch weiter, besonders durch das Bundespressegesetz und das Bundesvereinsgesetz von 1852; Huber III, S. 136 ff. 176
	        

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