Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

nicht mehr durch Wahlmänner wie bei der Abgeordnetenwahl zur Paulskirche, sondern direkt statt, aber trotzdem in zwei Gängen. In einer ersten Wahl nominierte jede Gemeinde provisorisch für sich ei- nen vollzähligen Landrat.6 Aus den Ergebnissen wurde eine Landes- wahlliste von 45 Männern nach der Anzahl der Gemeindestimmen er- stellt; an ihre Spitze kam bezeichnenderweise Peter Kaiser zu stehen, der als einziger alle elf Stimmen der elf Gemeinden erhalten hatte.7 Darin, dass zur Aufnahme in die Wahlliste nicht die absoluten Stim- men der Wähler, sondern die Nominierungsstimmen der Gemeinden ausschlaggebend waren, lag ein gemeindeständisches, föderalistisches Element. In einer feierlichen Landsgemeinde in Vaduz, zu der alle Stimmberechtigten des Fürstentums bei Busse von einem Gulden zu erscheinen hatten,8 wurde sodann am 20. Mai 1849, einem Sonntag- nachmittag, Liechtensteins erstes demokratisches Parlament gewählt. In öffentlicher Wahl, durch einfaches Handmehr,9 wurde unter der Lei- tung von Karl Schädler nach der Reihenfolge der Wahlliste10 so lange ge- wählt, bis die Zahl der 24 Landräte und der acht Ersatzmänner voll war. Mit Ausnahme «einiger lautgewordener Gemüthsreitzungen» ging die Wahl rasch und ruhig vor sich: « . . es schien im Ganzen ein guter und friedlicher Geist die Gemüther der Versammlung beseelt zu haben, was bei der dermalen so sehr aufgeregten Zeit und beim Zusammen- flusse so vieler Menschen kaum zu erwarten stand», berichtete die Knecht. Von 7900 Einwohnern (inkl. Frauen und Kinder) waren rund 1850 Männer stimmberechtigt, das waren 23 °/o. Dies entspricht dem heuti- gen Verhältnis zwischen liechtensteinischer Bevölkerung und Stimmbe- rechtigten. — Gemäss dem Verfassungsentwurf von 1848, § 57, hätten nur alle haushäblich Niedergelassenen und alle haushäblichen Bürger das Wahlrecht besessen, siehe oben S. 112. 6 Provisorische Wahlordnung, §§ 12 ff.; Regierungsamt an alle Vorsteher, 15. Mai 1849, LRA C/3, Nr. 246. Die Nominierungswahlen in den Gemein- den fanden vom 16. — 18. Mai statt, Verzeichnisse, LRA Schädler Akten 317. — Gemäss Wahlordnung, §§ 9 — 11, erhielt jeder .Stimmberechtigte vom Gemeindevorsteher einen Stimmfähigkeitsausweis ausgestellt, der auf dem Wahlplatz abzugeben war. 7 LRA Schädler Akten 317. 8 Provisor. Wahlordnung § 11. 9 Ebda., §§ 16, 19. 10 Es durften übrigens auch andere als die auf der Wahlliste Aufgeführten vorgeschlagen werden, wovon aber kein Gebrauch gemacht wurde. 159
	        

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