Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Von der deutschen Verfassung, der eigentlichen Aufgabe der Natio- nalversammlung, war bis zum Austritt Kaisers noch nichts geschaffen, ausser dem Abschnitt über die Grundrechte, die aber erst Ende des Jahres vollendet wurden. Sie verdienen einen kurzen Vergleich mit der liechtensteinischen Auffassung. 3. Liechtenstein und die deutschen Grundrechte Es entsprach dem wenig realistischen Denken der Abgeordneten der Paulskirche, dass sie die Sicherung der Freiheit gegenüber staatlicher Willkür vor der Herstellung der Einheit in Angriff nahmen und so die Fragen über Reichsgebiet, Reichsoberhaupt, Volks- und Staatenvertre- tung und Wahlsystem hintanstellten, worüber wertvolle Monate ver- strichen. Im Dezember nahm die Nationalversammlung schliesslich die «Grundrechte des deutschen Volkes» an und verkündete sie im Reichs- gesetzblatt als Teil der deutschen Verfassung, der bereits Anspruch auf unmittelbare Gültigkeit für Reich und Länder erhob.43 Die Natio- nalversammlung übernahm das klassische Grundrechtssystem, wie es in den westlichen Verfassungsstaaten ausgebildet worden war.44 Der Umfang der deutschen Grundrechte war schon im Juni 1848 weitgehend bekannt. Peter Kaiser fand sie «so frei und ausgedehnt, dass kaum mehr zu wünschen übrig bleibt», so dass er auf ihrer Grund- lage die liechtensteinische Verfassung ruhen sehen wollte.45 Der Ver- fassungsrat orientierte sich denn auch daran.48 Eine wichtige Ausnahme 43 Text: Huber, Dok. I, Nr. 102 ; dazu Huber II, S. 776! De iure erlangten die Grundrechte tatsächlich Verbindlichkeit für alle Länder des Deutschen Bundes, auch ohne spezielle Publikation in denselben, ebda., S. 782 f. 44 Die soziale Frage fand noch keinen Niederschlag, Huber II, S. 776 f. 45 Peter Kaiser an Menzinger, 2. Juli 1848, und an Karl Schädler, 5. Juli 1848, LRA Peter Kaiser Akten. — Wohl unter dem Eindruck der zunehmenden radi- kalen Agitation in Frankfurt schrieb Kaiser am 6. Sept. 1848 sogar in leichter Skepsis an den Fürsten: «Die Grundrechte des deutschen Volkes, welche in'Berathung liegen, gewähren allen Deutschen ein so grosses Maass von Rechten und Freiheiten, dass nur der Wunsch bleibt, es möge der Gebrauch, der davon gemacht wird, eben so weise und gerecht sein.» HK 1848/11048. 46 Siehe den Grundrechtskatalog im Verfassungsentwurf, oben S. 112. 134
	        

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