Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

gung finden können. Aber wie schon im April des gleichen Jahres schien es dem Fürsten geraten, bis zur Vollendung des in Frankfurt im Entstehen begriffenen deutschen Verfassungswerkes noch zuzuwar- ten, um eine neue liechtensteinische Verfassung nicht alsbald wieder abändern zu müssen. Er schlug daher dem Verfassungsrat im November 1848 vor, die Frankfurter Verfassung abzuwarten. Zugleich förderte er eine genauere Erklärung über die künftige Gleichstellung der verschiedenen Klassen von Staatsbürgern, ein Problem, das ihm sichtlich am Herzen lag.101 Zu lange wollte der Fürst indessen doch nicht säumen, um nicht wieder Misstrauen im Lande aufkommen zu lassen; daher fragte er Peter Kaiser, ob wenigstens die Hauptbestimmungen der deutschen Verfas- sung so bald zu erwarten stünden, dass mit der liechtensteinischen Verfassung noch zugewartet werden könnte.102 Eine Antwort ist uns nicht überliefert. Wohl auf Anraten Kaisers bat aber der Verfassungs- rat anfangs des nächsten Jahres um.die baldige Erlassung der Verfas- sung, da diese mit den Frankfurter Beschlüssen nicht im Widerspruch stehe; die Frage der Bürgerrechte und -pflichten sollte im Gemeinde- gesetz geregelt werden. Vom Erscheinen der Verfassung erwartete man einen günstigen Einfluss auf die empfindlich gestörte Wirkung der Ge- setze.103 Überdies mahnte die kümmerliche Finanzlage zum Handeln.104 Wollte Alois II. wieder Ordnung in die öffentlichen Angelegenhei- ten seines Landes bringen, so konnte er dies nicht mehr auf dem Wege des Regierungsamtes oder des alten Ständelandtages tun, sondern allein durch die Einführung der neuen Ordnung. Andererseits verbot sich ihm 101 Fürstl. Handbillett, 6. Dez. 1848 (ev. 5. Nov.?), HK 1863/10370 (1848/. 10732); die Antwort des Verfassungsrates bezieht sich auf den 6. Dez. als Datum des Handbilletts, siehe unten Anm. 103. 102 Fürst an Peter Kaiser, Entwurf vom 6. Nov. 1848 auf Kaisers Schreiben vom 6. Sept. 1848 an den Fürsten, HK 1848/11048; Kopie im LRA C/3, ad 11048; Begleitschreiben an Menzinger, 18. Nov. 1848, ebda., Nr. 11048. 103 Verfassungsrat an Fürst, 9. Jan. 1849, HK 1863/10370 (1849/1261). Dieses Vorgehen war in der Versammlung zur Wahl eines zweiten National- vertreters am 27. Dez. 1848 unter dem Vorsitz von Peter Kaiser beraten und am 29. Dez. 1848 vom Verfassungsrat beschlossen worden; Protokolle, 27. u. 29. Dez. 1848, LRA C/3, Nr. 696 u. ad 583. 104 Siehe unten S. 162 ff. 119
	        

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