Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

zu sehen. Für sie war das Fürstentum nicht ein Staat, sondern nur eine unter den vielen fürstlichen Herrschaften, die es möglichst rationell und zentral von Wien aus zu verwalten galt. Die Hofkanzlei fand denn, dass bei den Volksrechten «ziemlich weit gegriffen» worden, setzte zur Zusammensetzung und Wirksamkeit des Landrates ein unbestimmtes Fragezeichen und forderte entrüstet ein absolutes Veto des Souveräns, gerade weil es an einer zweiten Kammer, «einem Mittelglied reifer und gediegener Berathung», mangle. Ebenso sollte das Privatvermögen des Fürsten gesichert werden. Scharf tadelte sie den «bekannten Egoismus des Kastengeistes in den Gemeinden». Von den drei Gerichtsinstanzen im Land erwartete sie ein einziges kostspieliges Fiasko. Niemals aber werde der Fürst dem renitenten Teil seiner Herrschaften die übrigen Besitztümer für Gerichts-, Militär- und Repräsentationskosten opfern, wie man sich im Fürstentum vorspiegle. Denn solche Unterstützungen, wie sie aus dem «früheren glücklicheren, mehr patriarchalischen Ver- hältnisse» gerechtfertigt gewesen, würden jetzt im Lande nur einen schrankenlosen Anspruch und bei der deutschen Zentralgewalt in Frankfurt ein völlig falsches Bild von den eigentlichen Kräften des Fürstentums wecken. Mit dem Hinweis auf einen Beschluss der Frank- furter Nationalversammlung, wonach keine Verfassung eines deutschen Staates mit der künftigen allgemeinen deutschen Verfassung in Wider- spruch stehen dürfe, riet die Hofkanzlei, «das Vaduzer Operat» einst- weilen zu sistieren; zugleich deutete sie ihre Hoffnung an, dass «viel- leicht doch ein Umschwung in den bisherigen ultrademokratischen Ideen eintreten, und sich Manches, was in einem Verfassungswerke der Neuzeit davon durchdrungen erscheint, anders gestalten dürfte».99 Fürst Alois II. teilte jedoch die konservativen Vorbehalte seiner Hof- kanzlei nicht. Er war vom Wert und von der Notwendigkeit einer kon- stitutionellen Verfassung für sein Land überzeugt. Grundsätzlich zeigte er sich etwa im Sinne Menzingers mit dem Verfassungswerk einver- standen.100 Die Abweichungen der Auffassung des Fürsten von jener des Verfassungsrates hätten leicht im Kompromisswege eine Bereini- 99 Vortrag der Hofkanzlei, siehe oben Anm. 71. 100 Dies geht aus seinen späteren Verfassungsbeschlüssen, wie auch aus den Bleistiftnotizen von seiner Hand zu den einzelnen §§ des Verfassungs- entwurfes hervor, auf dem Entwurf selber angebracht, siehe oben Anm. 60. 118
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.