Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

ger9ß und der dritte schliesslich im Vortrag der Hofkanzlei, mit dem sie den Entwurf dem Fürsten vorlegte.97 Menzinger stellte sich zum Verfassungsentwurf nicht so positiv, wie seine massgebliche Mitarbeit daran und vor allem der Umstand, dass er selber den erläuternden Bericht im Auftrag des Verfassungsrates ab- gefasst hatte, vermuten Hessen. Seine heikle Stellung im Lande seit den Unruhen zwang" ihn vielmehr zu einem Doppelspiel, und so äusserte er seine wirklichen Ansichten in persönlichen «Separatbemerkungen». Er riet dem Fürsten, die Einmischung des Landes in sein Privateigentum abzulehnen, dagegen die Landesverwaltung, von der Domänen Verwal- tung zu trennen und wie bisher von jeder Zivilliste abzusehen; die Fürsten von Liechtenstein hatten — eine rühmliche Ausnahme unter den deutschen Fürsten — nie eine Zivilliste vom Land bezogen. Das suspensive Veto riet Menzinger in ein absolutes zu modifizieren. Zu- gleich trat er aber auch für eine gerechtere Verteilung des Gemeinde- nutzens ein, da die bevorrechtete Mehrheit es wieder darauf absehe, den Nichtbürgern alle Lasten aufzubürden und ihnen dafür nichts zu- zuwenden. Gegen seine bessere Uberzeugung befürwortete er die Er- richtung aller drei Gerichtsinstanzen im Lande selber, «weil das Land nur durch eigene Erfahrung zur Überzeugung eines Besseren gebracht werden kann, und weil das Volk sonst immer auf seine beantragte Selbstverwaltung zurückkommen würde.» Entscheidender als die Kri- tik an einigen Bestimmungen ist aber die Tatsache, dass Menzinger im übrigen dem Fürsten empfahl, die Verfassung mit diesen Modifikatio- nen zu erlassen.98 Im Grundsätzlichen bejahte er damit- das konstitu- tionelle System. Anders die Hofkanzlei, die streng über den Entwurf herfuhr: Als den eigentlichen Urheber betrachtete sie den «ohnehin bekannten Pro- fessor Kaiser», womit über die Tendenz genug gesagt schien. Verhaftet im bürokratisch-monarchischen Denken, das nur die Herrschaftsbezie- hung Fürst-Untertan anerkannte, vermochte die Hofkanzlei im ganzen .Bestreben der zu politischem Selbstbewusstsein erwachten Liechten- steiner nichts anderes als «den Dünkel der selbständigen Verwaltung» 96 Separatbemerkungen Menzingers, 10. Okt. 1848, siehe oben Anm. 87. 97 Vortrag der Hofkanzlei, 26. Nov. 1848, siehe oben Anm. 71. 98 Siehe oben Anm. 96. 117
	        

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