Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

zusammen mit dem Amtsschreiber und dem Rentmeister die Landes- regierung bilden. Alle Erlasse des Fürsten bedürften zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Landesverwesers. Dieser sollte aber zugleich auch dem Landrat verantwortlich sein, indem er ihm Rechenschaft über die gesamte Verwaltung schuldete und wegen Verletzung der Verfas- sung und der Gesetze oder wegen pflichtwidriger Verwendung von Staatseinnahmen in den Anklagezustand versetzt werden könnte. Der Fürst sollte den Landrat auflösen können, doch müsste er innert 20 Ta- gen neu gewählt sein. Der' Landrat war als «oberste gesetzgebende Behörde im Lande» charakterisiert. Er sollte aus 24 vom Volk auf drei Jahre gewählten Mitgliedern bestehen, von denen nach der Wahlordnung die obere Landschaft fünfzehn, die untere neun zu wählen hätte.08 Die 24 Abge- ordneten sollten den 'weiteren Landrat' bilden, der aus seiner Mitte jährlich 13 Mitglieder zum 'engeren' oder 'ordentlichen Landrat' wählte. Diese Unterteilung sollte eine rationellere Arbeitsweise sichern und auch einen gewissen Ersatz für das Zweikammernsystem bieten.09 Der Landrat sollte sich Geschäftsordnung und Präsidenten selbständig be- stimmen. Die Legislative sollte er mit dem Fürsten gemeinsam ausüben. Ohne Zustimmung des Landrats, der auch das Initiativrecht besass, sollten keine Gesetze kundgemacht, keine Steuern erhoben und keine Staatsanleihen aufgenommen werden.- Die Gleichberechtigung von Fürst und Parlament war zugunsten des letzteren sogar aufgehoben, indem dem Fürsten das absolute Veto gegen Gesetzesbeschlüsse des Parlaments — «das Recht der rettenden Tat» (Dahlmann) — entzogen 68 Provisorische Wahlordnung, siehe oben Anm. 60. — Um die Bezirke gleich gross zu machen, hatten Schädler und Menzinger beantragt, Schaan und Planken zum Unterland zu schlagen; Entwurf, Alternativartikel 107, siehe oben Anm. 60. Sie hofften, «dass dadurch die althergebrachte Eifersucht und das gegenseitige Misstrauen der beiden Landschaften nach und nach verschwinden würde». Ausser zweien lehnten aber alle Gemeinden ab, da man sich nicht sehr, gewogen war. Ruggell und Gamprin verlangten für das Unterland die gleiche Anzahl Abgeordneter wie für das Oberland; Bericht des Verfassungsrates zum Entwurf, siehe oben Anm. 60. 69 Bericht des Verfassungsrates zum Entwurf, 1. Okt. 1848, zu § 66, siehe oben Anm. 60. 110
	        

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