Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

Nutzgenuß der genannten Güter für die Zeit seines Lebens als Leibgeding vor gegen eine jährliche Abgabe von 10 Schilling an das Kloster von der genannten Wiese Jndenmädern. Die abge- tretenen Güter mußten an sicherem Ertrage jährlich eine Mark reinen Silbers ergeben. Marquard ließ die Urkunde siegeln vom Abt von Petershausen (bei Konstanz), von seinen beiden Neffen Rudolf genannt Böhme und Ulrich genannt Tumb, beide Ritter v. Neuburg uud siegelte 
sie selbst auch. Zeugen waren: Eberhard (Tumb v. Neuburg) Dekau iu Güfis uud Erzdiakou von Chnr, zwei Vikare von Rankweil, Andreas und Heinrich, Rudolf der Böhme, Ulrich Tumb, beide Ritter v. Neuburg, zwei Patres von Krenzlingen u. a. Wo die Urkunde unterzeichnet wnrde, ist nicht gesagt. Indessen war damit der Handel nicht aus der Welt 
ge- schafft. Marquard hatte es mit seiner versprochenen Ersatzleistung nicht eilig. Am 14. Juni 1262, also 6 Jahre nachher, nämlich stellte zu Neuburg in der gleichen Angelegenheit der oben genannte Dekan und Erzdiakon Eberhard Tumb eine Urkunde auf, iu welcher er folgendes aussagt: Abt uud Konvent des Klosters Kreuzliugeu haben den Ritter Marquard genannt v. Schellenberg vor dem Propst des (thur- gauischen) Karthäuserklosters Jttingeu, als dem päpstlichen Dele- gierten, verklagt, weil er ihnen in ihren Besitzungen zu Rankweil, Bräderis und Kumbing, deren Vogtei er für sich beansprucht, uugerechterweise einen Schaden zugefügt habe, der auf 36 Mark Silbers geschätzt sei. Als der Streit länger dauerte uud der vor- genannte Ritter in seiner Bosheit verharrte, habe er, der Dekan, aus Mitleiden mit dem Kloster wegen so großem Schaden, ge- glaubt, das Seinige zur Beilegung der Sache tun zn müssen und nach reiflicher Ueberleguug folgende Vereinbarung zustande ge- bracht: Das Kloster gibt vou seineu Besitzungen in Rankweil und in Bräderis fünf Jahre nacheinander 
5 Schüssel Korn dem Ritter Marqnard als Vogtslohn und von den Besitzungen in Kumbing 3 Schilling Pfennig, da der Ritter auerkennt, daß er auf diese Güter außer dem Vogtrechte keine anderen Rechte hat. Diese Abgabe an ihn ist aber nur unter der Voraussetzung zu leisten, daß jene Besitzungen nicht in der Weise ruiniert seien, daß man jenes Maß an Korn davon nicht gewinnen könne. Bei- gefügt wird ferner, daß der Ritter von den dem Kloster gehörenden
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.