Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

weise über die vorgelegten Wünsche, über die das Volk dnrch die früheren Erledigungen nicht beruhigt sein soll, befunden wird. Die Aufhebung der „Fendallasten" nnd des Laudemiums könne kaum anders erfolgen, als daß die Einwohner auch ihrerseits eiu Opfer bringen. Ueber Freigebung der Jagd und Fischerei soll dem nächsten Landtag ein Gesetz vorgelegt werden. Gegen die Erklärung des Ohmgeldes und der behebten Steuer als Landeseinnahme sei nichts einzuwenden, wenn deren Ertrag vorderhand die Bestimmung erhalte, zur all- mähligen Herstellung des Vaduzer Schlosses verwendet zu werdeu. Dem Wunsche wegen Trennung der fürstlichen Privat- rentenverwaltung vou der Laudesregieruug werde im vollsten Maße nachgekommen werden, ebenso jenem, daß der öffent- liche Dienst dnrch 3 Regiernngsbeamte: Landesverweser, Landesschreiber und Landesseckelmeister besorgt werde. Die Verantwortlichkeit der Regierungsbeamt?n soll durch ei» eigenes Gesetz geregelt werde». Wenigstens einer der 3 Regierungsbeamten soll ein Eingeborner des Landes sein. Die Svortel- und Taxordnung soll revidiert werdeu uud die darans sich ergebenden Einnahme» in die Staats- kasse fließen. Wegen des Zollanschlnsses an Oesterreich werde unter- handelt. Bei der kommenden Gesetzgebung soll dem Muster Oesterreichs nicht knechtisch gefolgt werden, sondern die spe- ziellen Verhältnisse des Fürstentums berücksichtigt bleiben, sodaß das Selbstgefühl des Volkes uud die Selbständigkeit des Landes gewahrt seien. Damit diesen Verhältnissen die möglichste Würdigung werde und die diesfälligen Wünsche zum Ausdrucke kommen, soll sogleich jede Gemeinde 2 Abgeordnete wählen. Diese Vertranensmäuuer haben aus ihrer Mitte füuf zu wühlen, welche die besonderen Wünsche des Landes betreffend das Verfassungswerk vereint mit dem Landesverweser in Beratung ziehen. Kopie. s278 1843 Mai 3. Im Nachtrage zu dem Erlasse vom 2. Mai wird kundgegeben, daß der gestrige Erlaß iu Betreff des ersten Pnnktes so zn verstehen sei, daß der Landesfürst die Feudallasten, soweit sie vou ihm bezogen werden, unent- geltlich erlasse, weuu die bevorrechteten Bürger ein ähnliches
	        

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