Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— Z49 — Dem sonach zusammengesetzten Landtage werde die Be- willigung der Steuern, und die Beratung aller neu zu er- lasseudeu Gesetze zustehen. Das Haupt der fürstliche« Regierung habe von nun statt des Titels Landvogt den eines Landesverwesers zu führen. Dem auf Grund der neuen Verfassung möglichst bald einzuberufenden Landtage werde vorgelegt werden: Eine Landtagsordnuug, ein neues Gemeindegesetz, ein neues Trieb- recht, eine Umarbeitung des Forstgesetzes, eiu neues Steuer- gesetz und eine klare Darstellung des öffentlichen Haushaltes. Die bereits beabsichtigte Bearbeitung eines Landes- katasters soll mit Beschleunigung vorgenommen werden. Die Hebung des Gewerbes und die Bedürfnisse im Schul- uud Erziehungsfache soll demnächst in Verbindung mit dem Landesnusschusse beraten werden. Mit wahrem Vergnügen sehe er, daß die Wünsche der Liechtensteiner mit den seinen übereinstimme«!) dahingehen, die Zollschranken zwischen dem Fürstentums und dem deut- schen Bnnde und zwar dem nachbarlichen Oesterreich auf- zuheben. Sein ernstes Bestreben werde es sein, dieses Ziel zu verfolgen. Die Errichtung von Mühlen, Ziegelhütten usw. soll nicht mehr durch monopolisierende Privilegien erschwert sein. Die Zoll- und Weggeldgefülle sollen sür immer ein bleibendes Staatseinkommen werden. Die den Besitz belastenden Naturalleistungen, nament- lich Frohnden uud Zehnten, werden gegen billig zu ermit- telnde Entschädigung ablöslich erklärt. Von der Mühlzwangsablösung und dem Novalzehnteu erkläre er die Verpflichteteil vom 1. Mai d. I. an unent- geltlich frei. Wenn das eingangs zugesicherte ueue Verfassungsgesetz nicht sogleich erscheine, so sei es nur, weil es den Wünschen der Liechtensteiner selbst angemessen sei, daß auf möglichsteil Eiuklaug mit dem Verfassungswerke hingezielt werde, an welchem für ganz Deutschland an dem durch Volksvertreter zu verstärkenden Bundestage eben gearbeitet werde. Der Erlaß schließt mit den Worten: Gott segne das Land und lasse mich uud die Vertreter des Volkes die Mittel erkenueu, dessen bleibendes Gedeihen zu fördern. Gedruckt. s26« 1848 April 7. Currende der Reg ieruug au die Gemeinden, in welcher mit Bezugnahme auf das Entgegenkommen des Für- sten in dem Erlasse vom 19. März die Gemeinden ermähnt
	        

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