Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

men werden. Gesetzliche Bestimmungen über das Gewerbewesen, die Freizügigkeit, das Gemeindebürgerrecht sollten erlassen werden. Zuerst aber müsse eine sorgsame Prüfung und Abwägung aller Verhältnisse vorgenommen werden, denen mit Vertrauen entgegen gesehen werden müsse. «Es kann also für die Gesamtheit des Landes keine andere Pflicht geben, als die schon erlassenen Verfügungen ihres wohlwollen- den und gnädigen Landesfürsten mit Unterthanengehorsam und Dank aufzunehmen, mit Ehrfurcht und Ergebung in die noch weiter im gleich landesväterlichen Geiste erfolgenden Bestimmungen zu ver- trauen, sich aber von andern ungeeigneten Forderungen fern zu hal- ten».263 Diese Botschaft ging an alle Gemeinden, wo eine Abschrift an- gefertigt werden musste.264 Ausserdem wurden dem Oberamt am 15. September 60 Exemplare einer gedruckten Verordnung vom 29. August 183 2 
265 zugesandt. Diese Verordnung basiert auf einem Entwurf Po- kornys, der schon im Juli von ihm verfasst worden war.266 Als Vor- bild diente, wie Pokorny selbst mitteilte, das k. k. Strafpatent vom 1. September 1781.267 Das Patent enthielt in seinen dreizehn Punkten hauptsächlich Befehle an die Untertanen, sich den Entscheidungen der Hofkanzlei und des Oberamtes zu fügen und bei Beschwerden den ge- setzlichen Weg nicht zu verlassen, da Widersetzlichkeit jeder Art mit Geldstrafen oder Arrest geahndet würde.268 Der zweite Teil regelte die Eintreibung von rückständigen Zahlun- gen von Steuern, Taxen, Zinsen etc., mochten sie Privatpersonen oder ganze Gemeinden betreffen.269 Der Vorgang der Pfändung wurde ge- nau festgelegt, sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger. Ebenso wurde das Oberamt ermahnt, sich genau an diese Anordnun- gen zu halten. 263 1. c. 264 LRA NR 28/10, 15. Aug. 1832; Zirkular des OA an die Gemeinden. 265 LRA NS 1830 - 39; Verordnung vom 29. Aug. 1832. 266 HKW S 304, 6557, 15. Juli 1832; OA an Fürst. 267 1. c. 268 Verordnung vom 29. Aug. 1832, Art. 1-7. 269 1. c. Art. 8 - 13. 101
	        

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