Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Gewohnheiten festhielten. Eine einheitliche Regelung für den Gemein- deboden brachte erst das Gemeindegesetz von 1842. Diese Uneinig- keiten machte sich Schlegel nach den Angaben des Oberamtes zunutze, um die Unzufriedenen in den Gemeinden auf seine Seite zu ziehen und dadurch Einfluss in den Gemeinden zu gewinnen. In einem eigenen Bericht an die Hofkanzlei 
220 teilte Pokorny näheres über die wieder aufgeflackerten Unruhen mit und beklagte sich, wie schwer es sei, «ein irregeleitetes Volk wieder auf die gesetz- liche Bahn zu bringen und in seiner Mitte eine haltbare Ordnung zu bringen».221 Er schrieb, dass sich das Oberamt seit Beginn der Unruhen in einer schwierigen Lage befinde, da es sich sehr vorsichtig verhalten müsse in seinen Verordnungen und Erlassen, um nicht Gelegenheit zu «neuer Widerspenstigkeit oder Erbitterung» zu bieten.222 Der sonst so selbstherrlich schaltende und waltende Beamte musste zugeben, dass die Stellung des Oberamtes angeschlagen war und nun auf die Stimmung des Volkes Rücksicht nehmen musste, weil jede Strenge «als ein Ausfluss blosser Rache . . . dargestellt worden wäre».223 Der sonst so überhebliche Ton in den amtlichen Berichten wich einem eher ängstlichen. Das Ausbleiben von allerhöchsten Entschlüssen wurde beklagt, ebenso der Mangel an gesetzlichen Bestimmungen.224 In zehn Punkten brachte Pokornys Bericht die wesentlichen Gründe für die Unruhen im Lande:225 1. Die Gerichtswahlen in den Gemeinden gaben den Aufwieglern Gelegenheit, Männer ihrer Gesinnung zu Ortsrichtern zu machen. 2. In den Gemeinden selbst herrschte Zwist über: a) Verwaltung des Gemeindevermögens; b) das Genussrecht der einzelnen Glieder an den Gemeindeböden, Weidungen und Wälder; c) die Auflage eines Weidegeldes; d) die Aufteilung der Gemeinheiten. 220 HKW S 304, 10. Jan. 1832; Pokorny an HKW. 221 1. c. 222 1. c. 223 1. c. 224 1. c. 225 1. c. Die folgenden 10 Punkte aus diesem Schreiben. 93
	        

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