Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

«ungnädigen» und belehrenden Ton ging das Schreiben weiter und wies darauf hin, dass die nachteiligen Folgen dieses Benehmens nur durch ruhiges Verhalten, «der Weisheit, Gerechtigkeit und Milde ihres gnädigsten Landesfürsten vertrauend, . . . und durch den schuldigen unbedingten Gehorsam» gegenüber dem Oberamt gemindert werden könnten. Auf Abhilfe, falls solche nötig sei, müsse geduldig gewartet werden, denn der Fürst sei «ganz und gar nicht geneigt, von Höchst ihren Unterthanen die Entfernung fürstlicher Beamter sich vorschrei- ben zu lassen». Keine einzige wesentliche Amtshandlung mache eine Versetzung des Landvogtes nötig. Den Bittstellern und ihren Vollmacht- gebern wurde ein ruhiges, «deutschen Unterthanen geziemendes Ver- halten» zur Pflicht gemacht. Zum Schluss wurde als letztes Mittel ge- gen weiteren geringsten Ungehorsam und jedes unruhige Verhalten oder wohl gar irgend eine Gewalttat gegen die fürstlichen Beamten oder gegen das fürstliche Eigenthum und gegen ruhige und gutgesinnte Unterthanen, das Einrücken einer angemessenen K. K. österreichischen Militärabtheilung» angedroht.176 Das Militär würde auf Kosten der Empörer so lange bleiben, bis die Ruhe wieder hergestellt und «der all- gemeine Rechtszustand zurückgekehrt seyn» werde.177 Endlich wurden auch noch alle gutgesinnten Untertanen aufgefordert, zur «Erhaltung der Ruhe und Ordnung nach Kräften mitzuwirken, damit nicht der Unschuldige gleich dem Schuldigen leiden müsste».178 Bevor dieser Bescheid an die Untertanen erlassen wurde, ersuchte die Hofkanzlei, um ganz sicher zu gehen, Metternich um die «Bereit- haltung der nöthigen Militärmannschaft zur Unterdrückung der Volks- unruhen» in Liechtenstein.179 Anfangs Juli hatte die Contingents- Mannschaft dem Oberamt ein Gesuch überreicht, worin sie um Löh- 176 1. c. Fürst Johann beruft sich auf den Bundesbeschluss vom 21. Okt. 1830, der «Massregeln zur Herstellung und Erhaltung der Ruhe in Deutschland» erlässt. — Art. 1 verpflichtet alle Bundesregierungen zur gegenseitigen Hilfeleistung, «wenn eine den Beistand des Bundes bedürfende Regierung sich wegen Dringlichkeit der Gefahr unmittelbar an eine oder die andere benachbarte Regierung mit dem Ersuchen um militärische Hülfe wendet», cf. Huber, Dokumente I, Nr. 41. 177 I.e. 178 1. c. 179 HKW 4925/1831, 12. Juli 1831; HKW an Metternich. 85
	        

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