Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

A. Die landständische Verfassung von 1818 1. Die Verfassungsverhältnisse vor 1818 Im Jahre 1342 entstand durch die Teilung der Grafschaft Sargans die Grafschaft Vaduz,1 wodurch der Grundstein zur weiteren staatli- chen Entwicklung des heutigen Fürstentums gegeben war.2 1396 ver- lieh König Wenzel der Grafschaft Vaduz die Reichsunmittelbarkeit.3 Die Freiherren von Brandis,4 die von 1400 bis 1507 herrschten, erwarben 1434 das Gebiet der Herren von Schellenberg.5 Wie die Grafschaft Vaduz wurde auch die Herrschaft Schellenberg zum reichsfreien Gebiet erklärt.0 Mit der Erlangung der Reichsunmittelbarkeit war der Anfang zu den sog. brandisischen Freiheiten7 genommen, die eine erhebliche Ausweitung der bisherigen landesherrlichen Rechte brachten.8 Die besondere Bedeutung der brandisischen Freiheiten lag in der Regelung des Rechtsganges und der richterlichen Gewalt.9 Unter den nächsten Grafengeschlechtern, den Grafen von Sulz10 und den Grafen von Ho- henems11 erfolgten zahlreiche Erneuerungen dieser Freiheiten.12 1 Teilungsurkunde zwischen den Grafen Hartmann und Rudolf von Werden- berg vom 2. Mai 1342 in JBL 8 (1908), 99 ff. 2 cf. Seger, 7. 3 Liechtensteinisches Urkundenbuch, 2. Bd., 2. Fortsetzung, hrsgg. von Franz Perret, JBL 50 (1950), 246 ff. 4 K/B 268 ff; JBL 11 (1911) 143 ff. 5 cf. J. B. Büchel, Geschichte'der Herren von Schellenberg, JBL 7 (1907), 8 (1908), 9 (1909). 6 Seger, 8; Ritter, 32. 7 cf. Ritter, 5 ff. 8 cf. Ritter, 
33. — Dem Freiherren Wolfhart von Brandis und seinen Nach- folgern wurde 1430 die hohe und niedere Gerichtsbarkeit als Lehen ver- liehen. Die Untertanen durften nur mehr vor Gerichten, welche von den Landesherren bestellt wurden, erscheinen. 9 Malin, 17. 10 K/B, 353 ff. Die Grafen von Sulz regierten von 1507 - 1613. 11 K'B, 413 ff. Die Grafen von Hohenems herschten von 1613 - 1712. 12 Malin, 17; Ritter, 34 ff. — Die brandisischen Freiheiten verliehen den Landesherren die bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit in vollem Um- fange, jeder fremde Gerichtstand für die Landschaften war aufgehoben. Weiters verliehen die brandisischen Freiheiten das Recht, Maut- und Zoll- gelder zu erheben, Mühlen, Steinbrüche etc. zu halten. Auch alle früheren landesherrlichen Rechte wurden summarisch bestätigt. 12
	        

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