Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

aber wurde gemäss dem Antrag des Landvogtes entschieden. Die Ge- meinden mussten weiterhin ihren Teil in den Schulfonds bezahlen.114 Dahinter steckte die Absicht des Fürsten, die Gemeinden von der Ver- waltung des Schulwesens ganz auszuschliessen, sobald alle Auslagen für die Schule aus dem Schulfonds beglichen werden könnten.115 Be- willigt wurde lediglich die Verlegung der Schulferien auf die Ernte- zeit.116 Der nächste Punkt betraf den Salzhandel. Für die Verteilung und die Einfuhr des Salzes von Österreich nach Liechtenstein war das Amt eines Salzverlegers geschaffen worden. Dadurch wurde der Salzpreis etwas gesenkt und gleich zeitig konnte eine bessere Kontrolle über die Einfuhr ausgeübt und die «Schwärzerei» verhindert werden, da nur dieser Salzverleger in Feldkirch das Salz abholen konnte.117 Die Ge- meinden wünschten nun, selbst den jeweiligen Salzbedarf abzuholen, um möglichst «wohlfeile Preise zu erhalten».118 Der Salzpreis war zwar schon durch die Intervention des Fürsten etwas herabgesetzt worden,119 doch hofften die Gemeinden durch Umgehen des Salzverlegers noch billiger wegzukommen. Pokorny brachte auch zu diesem Punkt wieder eines seiner Pauschalurteile, indem er Undankbarkeit als einen «vor- züglichen Charakterzug der hiesigen Bevölkerung» hinstellte.120 In Wien wurde auch diese Bitte der Liechtensteiner abgelehnt.121 Die letzte Forderung der Gemeinden griff nun stark in die obrig- keitlichen Befugnisse ein. Einmal wurde um Verminderung der Ge- sandtschaftskosten in Frankfurt gebeten. Auch diese Forderung war schon einmal bei der Eröffnung des Landtages 1819 erhoben worden, ohne allerdings irgend einen Erfolg gehabt zu haben.122 Aber auch 114 1. c. Anm. 78; Sessionsbeschluss, Punkt V. 115 cf. unten S. 152. 116 1. c. Anm. 78; Sessionsbeschluss, Punkt V. 117 1. c. Anm. 73; Protokoll, Punkt VI. 118 1. c. 119 1. c. Anm. 75; Gutachten Pokornys, Punkt VI. 120 1. c. 121 1. c. Anm. 78; Sessionsbeschluss, Punkt VI. Abgeschlagen wurde auch die Bitte, den Ausländern keine Handelsbewilligung zu erteilen. 122 1. c. Anm. 73; Protokoll, Punkt XI. Das Appellationsgericht kostete jährlich 300 - fl.; 1819 betrugen die Gesandtschaftskosten in Frankfurt 1200 - fl.; cf. oben S. 33 f. 75
	        

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