Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

bürgerungssumme gefordert wurde.60 Mit diesen Beweisführungen hoffte Schuppler, dem Fürsten und der Hofkanzlei genügend klar ge- macht zu haben, wie «unschicklich und unstatthaft» diese Bitte der Untertanen sei.61 Die zweite Bitte um Aufhebung des «Konzumzolles» wurde gestellt, weil die Untertanen «viele unentbehrliche Gegenstände für teures Geld sich ankaufen» müssten, was sie wegen der grossen im Lande herr- schenden Armut hart treffe.62 Dem hielt Schuppler entgegen, dass erstens diese Abgabe dem Fürsten als eine Domäne zustehe, die er mit dem Kauf des Landes an sich gebracht habe und zweitens bestehe diese Abgabe nur in einem jährlichen Kleinzoll von 6 Kreuzern, die «einer jeden nicht ganz armen Haushaltung» auferlegt werde.63 Diese Pau- schalabgabe war auch wirklich so gering, dass, wenn der Zoll für jede kleine Einfuhr separat berechnet worden wäre, dies wesentlich mehr gekostet hätte.64 Da diese Bitte aber auch einen Eingriff in die Privat- renten des Fürsten darstellte, war sie «als solche zur Gewährung nicht geeignet».65 Dieser Vorbehalt war schon in der Verfassung erwähnt worden, die Vorschläge des Landtages, welche die Dominikalgefälle oder die Privatrenten des Fürsten betrafen, nicht gestattete.66 60 LRA SR A 2, ohne Nummer. 1826 betrug die Gebühr zwischen St. Gallen, Graubünden und Liechtenstein für das «hin- und her heirathen des weib- lichen Geschlechts» 74 fl. — In Triesenberg musste eine «Weibsperson aus Vorarlberg 400 fl. an Vermögen zur Verehelichung mitbringen. 33 fl. musste sie für das Alprecht in bar bezahlen. — In Eschen musste eine Bürgerin aus Schwyz ein Vermögen von 150 fl. mitbringen, für den Einkauf 56 fl. 6 fl. hatte sie an den Richter «für den gewöhnlichen Trunk» zu bezahlen. LRA SR 9 1, 264, 16. Nov. 1824. Die Gemeinde Frastanz verlangte einen Nachweis von 800 fl. Vermögen, damit sich jemand niederlassen konnte. GemAS 9/3, 30. Jan. 1841. Jede Ausländerin musste bei Verehelichung mit einem Bürger von Schaan 90 fl. bezahlen, eine Staatsbürgerin 50 fl. 61 1. c. Anm. 45; Begleitschreiben Schupplers. 62 1. c. Anm. 40; Bittgesuch, Punkt 2. 63 1. c. Anm. 45; Begleitschreiben Schupplers. 64 Dieser Kleinzoll wurde erhoben «für jedes aus dem Ausland anherbrin- gende, oder aus dem Inlande ins Ausland ausführende Bedürfnis von we- nigen Pfunden». (Begleitschreiben Schupplers). 65 1. c. 66 Art. 14 der landständischen Verfassung. 51
	        

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