Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

von den einzelnen Gemeinden als «Republiken» war für Schuppler das Schlimmste, was hätte geschehen können. Wie weit sie davon entfernt waren, bewies Schuppler gleich in seinen weiteren Ausführungen, wo er begründete, warum die einzelnen Gemeinden keine Befürchtungen wegen zuviel neuen Gemeindsbürgern haben müssten. Er wies einfach darauf hin, dass man niemand heiraten lassen solle, der nicht ein Haus und die damit untrennbar verbundenen Güter in einer oder der anderen Gemeinde besitze und dass man andererseits die Errichtung neuer Häuser ohne Notwendigkeit nicht gestatte. «Dies vorausgesetzt, dann kann keine Gemeinde mit Bürgern überladen oder beeinträchtigt wer- den».56 Dies war nach Schuppler das einfachste und wirksamste Mittel, um möglichst wenig Gemeindeboden verteilen zu müssen. Wie sehr aber dadurch die Freiheit des einzelnen eingeschränkt wurde, daran wollte und konnte er aus seiner Staatsauffassung heraus nicht denken. Er wies auch darauf hin, dass vor Einführung der Dienstinstruktion von 1809, für Schuppler die Zeit der Unordnung und der alten Rechte, «unansässigen Unterthanen die Ehen zuwieder das Gesetz gestattet» worden seien,57 was den Gemeinden nur Nachteil gebracht habe. Seit diesem Zeitpunkt aber könne dem Landvogt nicht ein einziges Beispiel dieser Art nachgewiesen werden, betonte Schuppler stolz. Bei der Auf- nahme «fremder Individuen» aus Staaten, mit denen Freizügigkeitsab- kommen getroffen worden seien, achte man immer darauf, dass sie die legale Entlassung und einen «speziellen Revers de observando reciproco» besässen.58 Die Aufnahme fremder Familien im Lande war aber eine grosse Seltenheit. Häufiger trat der Fall ein, dass Frauen durch Heirat liechtensteinische Untertanen wurden,59 für die eine gesonderte Ein- 56 1. c. 57 1. c. 58 1. c. Es wurde immer darauf geachtet, dass bei Aufnahme Fremder den liechtensteinischen Untertanen dasselbe Recht in dem Ort zukam, von wo der jeweilige Fremde zuzog.' Erfolgte keine Zusicherung einer unentgelt- lichen Aufnahme, so wurde derselbe Betrag eingezogen, der von Liechten- steinern in demselben Fall gefordert worden wäre. 59 1. c. « . . . nur heurathen hie und da die ledigen Purschen in denen an Vorarlberg gränzenden Gemeinden, Weibspersonen aus den kaiserlichen Staaten, und äusserst selten aus der Schweiz». 50
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.