Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Art sei.49 1810 war dieses Argument dazu benutzt worden, die Unter- tanen zu zwingen, Besitzungen von Häusern und Gemeinheiten, die sie in andern Gemeinden besassen, zu verkaufen,50 da man nicht gleichzeitig in zwei Gemeinden ansässig sein konnte. Jetzt argumen- tiert Schuppler, dass neu eintretende Bürger erst Gemeinwerk leisten müssten, bevor sie Anspruch auf das Gemeindegut geltend machen könnten.51 Die Befürchtungen der Gemeindebürger waren um so eher verständlich, als die Landwirtschaft den wichtigsten Erwerbszweig der Bevölkerung bildete. Das Oberamt versuchte durch verschiedene Mass- nahmen, Gewerbe und Industrie in das Land zu bringen, da durch eine Hebung des Lebensstandartes auch die Einnahmen des Staates gewachsen wären.52 Dass Schuppler diesem Punkt besondere Beachtung schenkte, mochte auch daran liegen, dass er vor einigen Jahren schon erhebliche Schwierigkeiten bei der Einführung des Grundbuches53 und der Aufteilung des Gemeindebodens54 gehabt hatte. Um jetzt in diesem Punkt gleich richtig durchgreifen zu können, zeichnete er in seinem Bericht an den Fürsten für den Fall der Aufhe- bung der Freizügigkeit schwarzseherische Drohbilder: Der noch nicht ganz erstickte Parteigeist würde wiederum ins Leben gerufen, die Ge- meinden würden voneinander getrennten Republiken im Staat gleichen und der Begriff des gemeinschaftlichen Vaterlandes und des gleichen Untertanenverbandes verloren gehen «und sich so die Verfassung dem nur der rauhen Vorzeit eigenen Kastengeiste nähern».55 Die Vorstellung 49 Dieselbe Begründung wird in der Verordnung vom 22. Juni 1810 betreffend Gemeindebürgerrecht, Ziff. 5, angeführt, cf. Büchel, Gemeindenutzen, 35. «Da die Gemeindevorteile nur ein Entgelt für die Mühewaltung bei Ge- meindswerken aller Art sind, so wird . . . festgesetzt, dass sowohl Haus- ais Gemeinheiten-Besitzer da, wo sie diese Besitzungen haben, unausweich- lich wohnen müssen». 50 1. c. Ziff. 6. Innerhalb von sechs Monaten musste von zwei in zwei ver- schiedenen Gemeinden durch Kauf oder Erbschaft erworbenen Besitzungen von Häusern oder Gemeinheiten die eine verkauft werden. 51 1. c. Anm. 45. 52 cf. Malin, 114. 53 18. Febr. 1809; Malin 110. 54 cf. Malin, 112; Büchel, Gemeindenutzen, 33 ff. 55 HKW S 304, 4000, 14. Juni 1819; Bericht Schupplers. 49
	        

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