Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Schon 1816 erwähnte ein Bericht9 des Oberamtes an die Hofkanzlei die «verzweifelte Lage» Liechtensteins, dass die Vorräte im Lande be- reits aufgezehrt seien «und so weiss das Amt nicht, wie es dem allge- meinen drohenden Verderben der Menschen begegnen, und den Vor- rath zum nächstjährigen Saamen retten soll».10 Österreich hatte schon im November 1816 ein Ausfuhrverbot für Lebensmittel aller Art nach Liechtenstein erlassen.11 Ein erstes Gesuch des Landvogtes beim Kreisamt in Bregenz um Aufhebung dieses Ver- botes hatte keinen Erfolg.12 In verschiedenen Gesuchen wandten sich die Untertanen an das Oberamt und den Fürsten, um eine Linderung ihrer Not zu erreichen. So baten im Dezember 1816 die Schublehenbeständer des Unterlandes um Zinsnachlass, was jedoch nicht gewährt wurde.13 9 HKW 6456/1816, 10. Dez. 1816; OA an HKW. - LRA SR P 1, 117pol., 25. Juli 1816; Grossherzoglich Badisches Amt an OA. Das Badische Amt teilt mit, dass viele Personen «Weiber und Kinder aus der dortigen Ge- richtsbarkeit in die hiesige Gegend kommen, und unter dem Vorwand Arbeit zu suchen sich einzig mit Betteln und. Ähren sammeln abgeben; zu dieser Zeit vermehren sich die Geld- und Hausdiebstähle und nicht ungegründeter Verdacht müsste auf diese Menschen fallen, welche oft durch Noth hiezu veranlasst werden mögen». 10 HKW 6456/1818, 10. Dez. 1816; OA an HKW. Schuppler bemerkt weiter, dass der «heurige Türken nicht reif geworden und zum grössten Teil un- geniessbar» sei. «Die Erdäpfelernte ist nicht ein V.i des sonstigen Ertrags; . . . wenig Heu und noch weniger Ohmet». 11 Schädler, Hungerjahr, 11. 12 1. c, HKW 6456/1816, 10. Dez. 1816; OA an Fürst. 13 Schupf- oder Schublehen ist ein auf bestimmte Zeit gewährtes Lehen. HKW 6456/1816, 10. Dez. 1816; OA an Fürst. Die Schubleheninhaber schuldeten dem Fürsten 1816: 2542 fl. 52 +. — LRA SR L2, 82pol, 1. März 1810: Schupflehen Verpachtungsprotokoll vom Jahr 1810 —1824: Jeder Schupflehenbeständer erhielt das Nutzungsrecht, musste sich dafür aber verpflichten, das Grundstück in gutem «Baustand» zu halten, die Schuldig- keit jährlich bis Ende Dezember zu bezahlen (1 Ei galt 1 +, 1 Huhn 20 +). Der Preis wurde nach Martini Marktpreis in Feldkirch bestimmt. Der Ehr- schatz (Besitzwechselgabe von einem Pachtgut) musste im ersten Jahr be- zahlt werden. Für rückständige Zahlungen haftete der Lehensinhaber nicht nur mit den auf dem Feld erzeugten Früchten, sondern auch mit seinem gesamten Vermögen. Nach Ablauf von 15 Jahren erlosch jedes Recht des Pächters auf das Grundstück; der Ubergang von einem Pächter auf den anderen konnte nur mit Bewilligung des OA geschehen. Unbemittelte Pächter hatten eine Kaution zu leisten. 42
	        

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