Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Der Landvogt wurde von der Hofkanzlei für sein «kluges und zweck- mässiges Verhalten»39 gelobt, da er sich gegen den unerwarteten Vor- trag richtig geäussert habe.40 Die Stände verlangten immer wieder eine genaue Rechnungslegung, was aber vom Fürsten entschieden zurückgewiesen wurde, da er das als Angriff auf seine Souveränitätsrechte ansah. So blieb diese kleine «Revolution» im Landtag ohne jeden Erfolg. Der Fürst blieb im vollen Besitz aller Gewalten und schon am nächsten Landtag (28. Dezember 1826) konnte der Landvogt berichten: «Es ver- dient bemerkt zu werden, dass die Geistlichkeit, welche sich am vorher- gegangenen Landtage so renitent bewies, diesmal nicht nur erschien, sondern auch mit gutem Beispiel voranging. So hat die vorjährige Zu- rechtweisung und Androhung einer Geldstrafe die gehörigen Wirkun- gen hervorgebracht».41 1828 wurde erneut ein Vorstoss gemacht, «einen Ausweis über die Verwendung der gnädigst postulierten Summe zu verlangen».42 Der Landvogt aber wies die Fordernden zurecht und «so Hessen sich die Einsichtsvolleren belehren, und die übrigen zum Schweigen bringen».43 Zugleich macht der Landvogt den Vorschlag, dass man künftig das Postulat nicht mehr «zur Annahme» vorlegen solle, weil daraus die Stände ein Recht zur Forderung einer Rechnungslegung ableiten wür- den.44 Darauf verordnete der Fürst, dass das Postulat von nun an «zur folgsamen Annahme» vorgelegt werden müsse,45 denn «gegen ein zur „Annahme" vorgelegtes Postulat können wohl Einwendungen gemacht werden, nicht aber gegen ein zur „folgsamen" Annahme vorgelegtes».40 39 1. c, 30. Jan. 1826, HKW an OA. 40 1. c. 41 HKW S 304, 1210pol., 1. Febr. 1827; HKW an Fürst 42 HKW S 304, 2142pol., 8. Jan. 1828; OA an Fürst; Bemerkungen zur Land- tagssitzung vom 27. Dez. 1827. 43 1. c. 44 I.e.; 1823 z.B. lauteten einige Erklärungen: «NN nimmt das allerhöchste Postulat mit dem Beisatz an, dass es undankbar wäre, wenn man dasselbe nicht annähme. 45 HKW S 304, 2142pol., 9. März 1828; HKW an OA. 46 1. c. 39
	        

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