Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

hende Landständische Verfassung in ihrer Wesenheit zum Muster für das Fürstentum annehme».69 In der gedruckten Verfassung wurde eine jährliche Zusammen- kunft der Stände festgelegt;70 Schuppler hingegen hatte nur eine Zu- sammenkunft vorgesehen, «wenn wir es dem Interesse des Landes zu- träglich finden».71 Eine entscheidende Änderung nahm die Hofkanzlei an Schupplers Entwurf vor, welcher den Ständen zugestand, «die Verwendung des vorjährigen Landesbeitrages zu untersuchen und so strenge darauf zu sehen, dass das Erhobene auch wirklich für die Landesbedürfnisse ver- wendet werde».72 In § 11 der Verfassung heisst es lediglich, dass den Ständen durch Postulate der Bedarf jedesmal vorgelegt werde, und dass sich die Versammlung nur über die Einbringlichkeit der postulier- ten Summe zu beratschlagen und dafür zu sorgen habe. Begründet wird es dadurch, dass in den Postulaten nur jene Ausgaben enthalten seien, welche zur inneren Verwaltung und rücksichtlich der Verhältnisse er- forderlich seien, da der Fürst von diesen Forderungen nichts für sich behalte. Nicht enthalten im Entwurf Schupplers sind die §§ 5 und 17 der Verfassung. § 5 ordnet an, dass ein landständisches Kataster errichtet und in diesem die Landstände unentgeltlich eingetragen werden sollen. §17 bestimmt, dass die absolute Mehrheit der Stimmen der am Landtag gegenwärtigen Stände einen Landtagsbeschluss bilde, welcher Gesetzes- kraft erhalte, sobald er vom Fürsten genehmigt worden sei. Deshalb habe der Landvogt ein Protokoll vorzunehmen und dieses an den Für- sten zu senden. Nach § 16 durften aber im bürgerlichen, politischen und peinlichen Fache und in die Aussenpolitik berührenden Gegenständen keine Vor- schläge gemacht werden. Dadurch wurde § 17 zu einer nichtssagenden Phrase. Am 7. Januar 1819 wurden dem Bundestagsgesandten Leonhardi 60 gedruckte Exemplare der Verfassung zugesandt mit der Anzeige, den 69 Verfassung § 1; über die Verfassung cf. Klüber, 414, 417e, 437d, 444e. 70 1. c, § 9. 71 § 14 des Entwurfs. 72 § 19 des Entwurfs. 29
	        

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