Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

dere die Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung der Verfassung entstanden, entweder durch gütliche Vermittlung oder durch kompromissarische Entscheidung beizulegen».60 Festgelegt wurde diese Garantieerklärung aber erst in der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820.61 Zur zweiten Frage nimmt Erstenberg keine Stellung, sie liege ganz im Umfang der persönlichen Gesinnung des Fürsten in Rücksicht auf Österreich.62 Das ängstliche Bemühen, die Souveränität zu bewahren und die volle Autonomie zu behalten, kommt hier klar zum Ausdruck. In Be- langen hingegen, wo Erstenberg nicht ganz sicher war, wie sich Fürst Johann verhalten werde, wagt er auch nicht, einen Vorschlag zu machen. In einem Schreiben an den Fürsten vom 8. November 18 1 863 nimmt die fürstliche Hofkanzlei zu diesen beiden Fragen Stellung. Dem Vor- schlag Schupplers, den Untertanen jährlich einen Ausweis über die Verwendung der Steuern vorzulegen, steht auch die Hofkanzlei ab- lehnend gegenüber, «und zwar weil Euer Durchlaucht es nicht schul- dig sind, sich dadurch zu viel zu vergeben, und selbst der erste deutsche Bundesstaat Österreich seinen Landständen keine Rechnung legt».64 Ebenso war die Hofkanzlei «des unmassgeblichen Dafürhaltens, dass die Garantie des Bundes für die neue Verfassung nicht begehrt werden solle, weil diese Garantie im Grunde ein leerer Wortschwall ist, diese Verfassung als ein von Eurer Durchlaucht gegebenes Gesetz, nicht die Natur und Eigenschaft eines mit den Unterthanen geschlos- senen Vertrages annimmt, und Eurer Durchlaucht in der Befugnis ein gegebenes Gesetz nach Umständen modificiren zu können, sich nicht beschränken müssen».65 Es ist auffallend, wie kritisch und herablassend sich die Hofkanzlei über den Deutschen Bund ausdrückt. Bemerkenswert ist auch die Auf- fassung, welche die Hofkanzlei von der ständischen Verfassung als 60 Huber I, 649. 61 Huber, Dokumente, 81 ff. 62 HKW S 304, 5444, 5. Oktober 1818. 63 HKW S 304, 6123, 8. November 1818; HKW an Fürst. 64 1. c. 65 1. c. 27
	        

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