eigene Abkommen zu treffen, sofern die festgesetzte Befreiung nicht eingeschränkt, sondern begünstigt oder ausgedehnt wurde.7 Solche Ver- träge schloss Liechtenstein mit mehreren Staaten ab. Mit Sachsen- Weimar wurde ein solches Abkommen schon 1816 getroffen,8 wovon das Oberamt am 7. Februar in Kenntnis gesetzt wurde mit der Weisung, in gegebenen Fällen danach zu handeln.9 1817 wurden Freizügigkeits- verträge mit Bayern und Württemberg abgeschlossen.10 Am 19. Januar 1819 sandte Preussen einen Entwurf an die Hof- kanzlei, der einen Freizügigkeitsvertrag für die preussischen Gebiete vorsah, die nicht zum Deutschen Bund gehörten.11 Preussen schlug vor, dass lediglich die Erklärung der Bundesakte über die Freizügigkeit auch auf nicht-deutsche Provinzen ausgedehnt werden sollte.12 Die Hof- kanzlei erklärte sich damit einverstanden und bat um Zusendung des Vertrages, damit er nach gegenseitiger Auswechslung und Bekannt- machung in Kraft treten könne.13 Dies geschah am 29. März 1819, mit welchem Datum das gegenseitige Abkommen Gültigkeit erlangte.14 Das Oberamt wurde am 14. April angewiesen, diesen Vertrag unver- züglich «im Fürstenthum auf die gewöhnliche Weise allgemein be- kannt zu machen».15 Am 9. Januar 1834 begannen auch die Verhandlungen mit dem Königreich der Niederlande über ein Freizügigkeitsabkommen.16 Das Oberamt teilte auf Anfrage der Hofkanzlei mit, es komme zwar selten vor, dass ein Vermögen nach den Niederlanden abgezogen werde, die Vorteile von einem solchen Vertrag also gering seien, aber auch keine 7 Klüber, 307. 8 HKW 443/1816, 2. Febr.
1816. — Descamp/Renault, 549; veröffentlicht am 27. Febr. 1816. 9 LRA NS 1810 - 19, 7. Febr. 1816; HKW an OA. 10 HKW 6526/1817, mehrere Akten von 1817. 11 HKW S 304, 1396, 19. Jan. 1819; Preussen an HKW. 12 1. c. 13 1. c. l.März 1819; HKW an Preussen. 14 HKW S 304, 1991, 29. März 1819; Preussen an HKW. 15 HKW S 304, 1991, 14. April 1819; HKW an OA. 16 HKW S 304, 5196, 2. Juli 1835; OA an HKW. — Der König der Nieder- lande war als Grossherzog von Luxemburg Mitglied des Deutschen Bundes. 225