Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

pflichtungen oder Folgen sind ihm daraus keine erwachsen. Auch war dadurch, dass die Grossmächte die kleineren Staaten in den Bund auf- genommen hatten, die misstrauische und erbitterte Stimmung der Klei- nen, wie sie besonders durch die Quadruppelallianz entstanden war, besänftigt worden.39 Die Hl. Allianz war mit der Quadruppelallianz der europäischen Grossmächte, die sich schon 1818 durch die Auf- nahme Frankreichs zur europäischen Pentarchie erweiterte, eng ver- bunden. «Praktisch fungierte die europäische Pentarchie als Führungs- und Vollzugsorgan der Heiligen Allianz».40 Neben dem Deutschen Bund und der Heiligen Allianz ist Liechten- stein auch noch bei einer Reihe anderer Verträge vertreten. So trat es durch die Akzessionsakte vom 1. Dezember 181841 dem Vertrag zwi- schen Frankreich und den vier Grossmächten über die vorzeitige Räu- mung Frankreichs von den Besatzungstruppen bei.42 Den Beitritt zum Territorialrezess vom 20. Juli 181943 vollzog Fürst Johann durch die Akzessionsakte vom 15. Oktober 1820 gegenüber Österreich und vom 15. Dezember 1820 gegenüber England.44 Dieser Territorialrezess regelte Gebietsfragen, die durch die Wiener Kongressakte nicht behandelt wor- den waren. «Allerdings enthielt der Territorialrezess keine rechtsge- staltenden Bestimmungen. Er fasste vielmehr die Gebietsvereinbarun- gen, die ausserhalb der Wiener Kongressakte durch Einzelverträge ge- troffen waren, in einer Art Zusatzakte zur Wiener Kongressakte zu- sammen».45 1819/20 wurde durch die Wiener Ministerial-Konferenzen der Aus- bau der Bundesverfassung vollendet. Das Ergebnis der Beratungen war 39 cf. W. Schwarz, Die Heilige Allianz, Stuttgart, 1935, S. 93. 40 Huber I, 692. 41 DZA, A. A. I, Rep. I, Nr. 339. Unterzeichnet in Wien am 1. Dez. 1818. In Berlin akzeptiert am 15. Jan. 1819. 42 Abgeschlossen am 9. Okt. 1818. cf. Martens NR IV, 549. Man vereinbarte, Frankreich bis zum 30. Nov. 1818 zu räumen, cf. Huber I, 693. — Für Frankreich wurden 265 Mill. Franken Reparationskosten festgelegt, cf. Treitschke, Bd. 2, 467 f. 43 Martens NR IV, 604 - 625. 44 cf. Bittner II, 204. — DZA, K 315 L 1; Beitrittserklärung vom 15. Dez. 1820. 45 Huber I, 580. 219
	        

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