Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Oberamte zur Äusserung mitzutheilen, ehe man ihn Durchlaucht vor- legt».53 Die ganze Entstehungsgeschichte der Verfassung spielte sich also zwischen dem Landvogt und dem Anwalte des Fürsten ab. Johann be- hielt sich nur die endgültige Genehmigung vor, von der Auseinander- setzung um Worte und Paragraphen hielt er sich fern. Am 24. August sandte das Oberamt v. Erstenbergs Entwurf mit folgenden Bemerkungen in Bezug auf das Postulat zurück: Erstens, «dass es sich bis nun noch immer um laufende diesjährige Land- schaftsbeiträge handelte, auch diese sich leichter wie die des folgenden Jahres bestimmen lassen, sohin nach dem unmassgeblichen Dafürhal- ten im § 11 der Ausdruck «für das künftige Jahr» nicht gebraucht wer- den sollte».54 Da diese Anregung eine reine Buchhaltungsfrage war, und nicht das Verhältnis Monarch-Volk berührte, so wurde dem Ansuchen Schupplers in diesem Punkte willfahren und das Postulat nicht für das künftige, sondern für das vergangene Jahr gestellt, und so hatte der Landtag «im Wesentlichen nichts als die Umlage der Landessteuer . . . zu bewilligen, was in einer einzigen Sitzung erledigt werden konnte».55 Die zweite Bemerkung Schupplers lautete: «... geruhten Euer Durchlaucht aus landesväterlicher Milde ohnehin zu erklären, dass Postulate nur für Landesbedürfnisse gemacht werden sollen, es wäre also zur allgemeinen Beruhigung nicht undienlich, wenn zugleich im elften Paragraphen das Befugnis der Landstände ausgedrückt würde, sich von der Verwendung des vorjährigen Postulates, durch einen ordentlichen ihnen vom Amte zu machenden Ausweis überzeugen zu dürfen».56 Mit dieser zweiten Bemerkung war Erstenberg allerdings nicht ein- verstanden. Er berief sich auf Österreich, das seinen Ständen auch keine Rechnung über die Verwendung der Steuern gebe. Ferner be- stimme die Bundesakte nichts darüber und auch die Bundesversamm- lung habe diesen Punkt unberührt gelassen.57 Er sagt weiter: «Frei- 53 HKW S 304, ad 4203, 29. Juli 1818. 54 HKW S 304, 5305, 24. August 1818; OA an HKW. 55 K/B, 577. 56 HKW S 304, 5305, 24. August 1818; OA an HKW. 57 HKW S 304, 5444, 5. Oktober 1818; Gutachten Erstenbergs an den Fürsten. 25
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.