Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

legt152 und die Gebühren für die mit der Schätzung und Versteigerung beauftragten Personen, für die Abschriften etc. genau geregelt.153 Alle Vorgänge mussten dem Oberamt gemeldet und von diesem kontrolliert werden.154 Die Schätzung und Versteigerung wurde vom Ortsrichter vorgenommen.155 Das ganze Verfahren wirkte trotz der Vereinfachungsversuche noch ziemlich kompliziert und bürokratisch, was besonders in der Kontroll- funktion des Oberamtes begründet war. Erst das Gesetz vom 3. Juli 1865 beseitigte, nachdem 1857 und 1862 Verbesserungen vorgenommen worden waren, das schwerfällige Vorgehen.150 Eine seit langem offenstehende Lücke wurde durch die Polizeiver- ordnung vom 14. September 1843157 ausgefüllt. Die bis dahin gültige Polizeiordnung datierte von 1732,158 die Fürst Johann Josef Adam er- lassen hatte und die ihrerseits «in der Hauptsache eine Wiederholung der alten Bestimmungen»159 enthielt. Immer wieder wurde vom Ober- amt darauf hingewiesen, dass die alte Polizeiordnung einer Verbesse- rung bedürfe. So wies Landvogt Pokorny auch 1827100 darauf hin, dass die Polizeimänner, die in den Gemeinden den Dienst versahen, nicht viel taugten, da der Dienst gewöhnlich «armen Leuten und Invaliden verliehen»161 würde, die ihren Gehalt mehr «für eine Unterstützung als für einen Lohn» hielten.162 Auf diese Meldung hin erschien 1828163 152 1. c. §§ 4 bis 17 153 1. c. §§ 18, 19 154 1. c. § 17, - 155 1. c. § 15. 156 cf. Schädler, Landtag, 116 f. 157 LRA NS 1840-49, 14. Sept. 1843; Polizeiordnung. 158 Schädler, Urkundensammlung, Nr. 165, 2. Sept. 1732; Polizei- und Land- ordnung. 159 Schädler, Rechtsgewohnheiten, 
84. — Wie veraltet schon 1791 diese Poli- zeiordnung wirkte, zeigt die Bemerkung der Bürger, dass sie die alte Sprache nicht verstünden, cf. Malin, 108. 160 LRA NR 3/18, ohne Datum (November 1827); OA an Fürst. 161 1. c. 162 1. c. 163 HKW S 335, ohne Nummer und Datum (1828); Dienstes-Instruction für die Polizeimänner des souverainen Fürstenthums Liechtenstein. 194
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.