Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

auf die öffentlich vorliegenden Beweise dennoch in Privatzusammen- künften behaupten, dass die durch Steuerausschreibungen eingehenden Beiträge nicht für das Land verwendet werden, sondern dem Rentamte zu Gute kommen».45 Klar ausgedrückt heisst das, dass Schuppler in den Gemeindevor- stehern den Kern der widerspenstigen Kräfte sieht und diese dadurch ausschalten will, indem er sie bei den landständischen Beratungen gleichsam unter den Augen behält. Da das jährliche Postulat bei den ständischen Versammlungen vorgelegt wurde, so mussten Einwände dagegen bei dieser Versammlung vorgebracht werden. War das Postulat einmal angenommen, so war jeder Widerspruch dagegen zwecklos, ja sogar aufrührerisch. «Dieses Instrument (landständ. Verfassung) hatte aber dem herrschenden Absolutismus in Nichts Abbruch getan, obwohl durch die Verfassung ein sogenannter Landtag eingeführt wurde. Die Landstände, wie die Mitglieder des Landtags offiziell hiessen (beim Volk nannte man sie Glasbläser), hatten herzlich wenig mitzureden, ja es war ihnen direkt untersagt. . . ».46 Durch die möglichst geringe Zahl der Volksvertreter wollte Schupp- ler die Unkosten möglichst niedrig halten, «besonders wenn man die Überzeugung für sich hat, dass die Einführung einer landständischen Verfassung in einem Lande von solchen Verbindungen, wie das Für- stenthum Liechtenstein, das rücksichtlich der inneren Regierungsgrund- sätze eben so, wie wegen den Massregeln des äusseren Staatenbundes nicht frey handeln kann, eine blosse, nichts Gutes wirkende sondern sich widersprechende Formalität ist, weil man sich über etwas berathen soll, was schon als absolut nothwendig ausgeführt werden muss».47 Schuppler gibt also zu, dass die jährliche Versammlung eine reine Formalität ist, eine Beratung, bei der schon am Anfang das Ergebnis feststeht, denn der Zweck der ständischen Versammlung ist, «sich über die Einbringlichkeit des zu allgemeinen Bedürfnissen notwendigen Fondes zu beratschlagen». Das heisst mit anderen Worten: Der Fürst stellt jedes Jahr sein Postulat und die Stände müssen diese Forderungen annehmen. Selbst In der Maur muss zugeben, dass das «allerdings ein 45 1. c. 46 Feger, Johann II, 73. 47 HKW S 304, 4036, 18. Juni 1818. 23
	        

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