Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Die Exekutionsverordnung vom 22. Juni 1843143 kam den Unter- tanen in einem Anliegen entgegen, das sie schon öfters vorgebracht hatten. Die Konkurs-Ordnung und Schuldbetreibung vom 1. Januar 1805144 hatte dem Oberamt alle Rechte im Pfändungswesen, die früher im Volk verankert gewesen war, übertragen. Die Taxen für die Schuld- betreibung mussten dem Oberamt entrichtet werden und im Falle eines Konkurses mussten die landesherrlichen Forderungen in erster Linie berücksichtigt werden.145 Die Deputation von 1840 hatte um eine «Vereinfachung des kost- spieligen Executionszuges» gebeten.146 1842 wiederholten die Ortsge- richte147 diese Bitte, «damit nicht in öfter ganz geringfügigen Sachen der Schuldner zusehr mit Taxen und Relationsgebühren belastet werde».148 Die Verordnung von 1843, die nur für Pfändungen bis zu 50.— fl. bestimmt war, setzte fest, dass die Pfändung nun auf Grund eines ge- richtlichen Protokolls ohne vorherige Klage vorgenommen werden konnte; das Executionsgesuch musste auch nicht mehr schriftlich ein- gereicht werden.150 Pfändung und Schätzung hatten am gleichen Tag stattzufinden und nach einer Frist von 14 Tagen war der Verkauf vor- zunehmen.151 Das Vorgehen bei Pfändung und Versteigerung, die Pro- tokollanfertigung, die einzuhaltenden Termine wurden genau festge- 143 LRA NS 1840 - 49, 22. Juni 1843; Verordnung zur «Erleichterung der Ein- bringung der minderen Forderung . . . und zur Verminderung der betref- fenden Kosten bei Exekutionen». 144 cf. Malin, 105 f. 145 1. c. 146 cf. oben S. 109 f. 147 LRA NR 69/14, 27. Jan. 1842; OA an Fürst. 148 1. c. 149 Bis 1828 war den Richtern der sogenannte kleine Exekutionszug bis zu 25 — fl. überlassen worden. Seit diesem Zeitpunkt hatte das Oberamt auch dieses letzte Befugnis 
übernommen. — 1838 war auch in Tirol und Vor- arlberg ein vereinfachter Exekutionszug in Schuldsachen unter 24— fl. eingeführt worden. 150 Exekutionsgesetz §§ 1, 2. 151 1. c. § 2. 193
	        

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