Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

aber dem Oberamt zur Bestätigung vorgelegt werden, bevor sie Gültig- keit bekamen.110 Gemeindeversammlungen über andere als vom Ober- amt festgelegte Gegenstände, die jedoch nicht gesetzwidrig sein durften, mussten dem Oberamt vorher angezeigt werden, «damit selbes nach Befund einen Amtsabgeordneten der Versammlung beiwohnen lassen könne».111 Gemeindeversammlungen, die ohne Genehmigung des Ober- amtes abgehalten wurden oder bei denen andere Gegenstände beraten wurden, als dem Oberamt angezeigt worden waren, wurden streng ver- boten und mit Geld- und Arreststrafen bedroht.112 Der sechste und letzte Abschnitt113 behandelte das Gemeindeeigen- tum und dessen Verwaltung. Das Gemeindeeigentum wurde als ein unter öffentlicher Aufsicht stehendes Miteigentum der Gemeindebürger angesehen, denen ein Recht auf Genuss desselben nach Massgabe ihrer Verhältnisse zur Gemeinde gebührte.114 Die Verwaltung dieses Ver- mögens stand den Ortsgerichten unter Aufsicht des Oberamtes zu.115 Die Ortsgerichte wurden angewiesen, den Weiden, Wäldern und allem unbeweglichen Gemeindeeigentum besondere Sorgfalt zu widmen und die Benützung desselben so vorzunehmen, «wie sie für das gemeinsame Wesen zum sichersten, grössten und besten Nutzen führt».116 Für die finanzielle Verwaltung wurden genaue Anweisungen gegeben und die Ortsgerichte verpflichtet, jedes Jahr dem Oberamt genaue Rechnung zu legen.117 Im Anhang wurden für die verschiedenen Amtsinhaber Instruk- tionen beigefügt, «die sie in ihrem Berufe für das Gemeindewohl ge- nauestens zu erfüllen» hatten.118 Das Gemeindegesetz von 1842 brachte keine wesentlichen Ände- rungen der bisherigen Zustände. Die Gemeinden standen weiterhin unter der Aufsicht des Oberamtes und die Befugnisse der Gemeinde- HO 1. c. § 66. 111 1. c. § 73. 112 1. c. § 74. 113 1. c. §§ 75 bis 97. 114 1. c. § 75. 115 1. c. § 76, 77. 116 1. c. § 82. 117 1. c. §§ 86 bis 96. 118 Anhang des Gemeindegesetzes, S. 15. 189
	        

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