Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Ein in ein Amt gewählter Bürger konnte diese Wahl nur aus triftigen Gründen, wegen Krankheit, Auswanderung etc., ablehnen.92 Der zweite Abschnitt93 brachte Bestimmungen über das Gemeinde- bürgerrecht und die Rechte und Pflichten der Gemeindebürger. Die Einwohner der Gemeinden wurden eingeteilt in Gemeindebürger und Hintersassen.94 Für das Genussrecht der Gemeindebürger galt der Grundsatz, dass gleiche Verhältnisse in Tragung der Gemeindelasten auch gleiche Genussrechte und Pflichten begründeten.95 Die Rechte eines Gemeindebürgers bestanden:96 a. im Anrecht auf einen Anteil bei Austeilung des Gemeindebodens; b. im Anrecht auf einen Teilbetrag bei der Austeilung von Geld; c. im Recht auf einen verhältnismässigen Anteil des zur Verteilung bestimmten Nutzens von Gemeindegütern; d. im Alp recht; e. im Weiderecht; f. im Waldrecht. Mit dem Genuss dieser Rechte waren die Pflichten verbunden: a. zur Aufrechterhaltung der Ordnung beizutragen; b. die Gemeindelasten zu tragen; c. Aufträge zum Besten des Gemeindewesens zu übernehmen; d. Gemeindeämter und alle persönlichen Dienste zu übernehmen, die zur Sicherheit oder Abwendung einer Gefahr von der Gemeinde notwendig waren. Der dritte Abschnitt97 regelte den Erwerb und Verlust des Gemeinde- bürgerrechtes. Das Gemeindebürgerrecht erwarben die ehelichen oder diesen gleichgestellten Kinder eines Gemeindebürgers durch «Antritt eines Hauses oder eigentümlicher Güter in ihrer Gemeinde und durch 92 1. c. §§ 9, 11. 93 1. c. §§ 16 bis 36. 94 Die Hintersassen werden in Abschnitt IV behandelt. 95 Gemeindegesetz § 19. 96 1. c. § 25. '97 1. c. §§ 37 bis 47. 187
	        

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