Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

werde, was man in der betreffenden Gemeinde verlange, wenn sich ein Liechtensteiner einbürgern wolle. Die liechtensteinischen Gemeinden aber versuchten, das Gegenrecht zu umgehen und forderten von den Eingewanderten grössere Summen.57 Ebenso machten die Gemeinden beim Einkauf von einer Gemeinde in die andere im Lande selbst Schwierigkeiten und Hessen es fast immer auf amtliche Zwangsmittel ankommen und verfolgten «dann denjenigen, der von diesen Mitteln Gebrauch macht».58 Da nun auch 1831/32 die Freizügigkeit im Landesinnern ein Haupt- anliegen der Gemeinden war, befahl Fürst Johann,59 dass die Streitig- keiten in gütlichem Wege beizulegen seien, da sonst «das Communen- vermögen unter Staatsaufsicht genommen und in der Art hiemit zum Besten der ganzen Gemeinde gebahret» werde.60 Ob er allerdings im Ernstfall dazu wirklich entschlossen gewesen wäre, ist sehr fraglich, da er genau wusste, dass er durch einen solchen Entschluss gerade zu dieser Zeit einen allgemeinen Volksaufstand riskiert hätte. Dass er sich dessen bewusst war, zeigt auch, dass er dem Oberamt den Auftrag gab, einen Gesetzesentwurf über das Gemeindewesen und die Frei- zügigkeit auszuarbeiten.61 Landvogt Pokorny sandte darauf schon einen Monat später den ver- langten Entwurf62 nach Wien und verfasste dazu auch einen ausführ- lichen Kommentar.63 In diesem Entwurf, der während der Volksun- ruhen abgefasst worden war, ging es Pokorny vor allem darum — ne- ben allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindeverwaltung und die Gemeindeorgane — über die Hauptgegenstände der Unruhen An- ordnungen zu treffen. Er musste sogar eingestehen, dass das Patent vom 22. Juni 1810, das ein besonderer Anlass zur Unzufriedenheit sei, von Landvogt Schuppler «denn doch etwas voreilig und in einem Zeit- 57 1. c. «Durch Drohungen schrecken sie ihn davon ab, vom amtlichen Ein- schreiten Gebrauch zu machen». 58 1. c. 59 LRA NR 22/10, 1901, 19. Febr. 1832; HKW an OA. 60 1. c. 61 1. c. 62 LRA NR 22/10, 19. März 1832; OA an Fürst. «Entwurf eines Gesetzes wegen Freizügigkeit und Gemeindevermögen». 63 i. c. Bemerkungen des Oberamtes zum Gesetzentwurf. 183
	        

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