Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

im Ausland «zum Nachtheile des inländischen Geldumlaufes und ge- gen wucherische Prozente» Geld aufgenommen werden musste.26 Um einen Entwurf ausarbeiten zu können, bat das Oberamt die Hofkanzlei27 um ein Exemplar der auf den anderen fürstlichen Herr- schaften schon bestehenden Waisenamtsinstruktionen und um Tabellen und Formulare für die Rechnungsbücher und Verzeichnisse.28 Die Vor- bereitungsarbeiten wurden aber wieder zurückgestellt, bis zwei Jahre später — Landvogt Pokorny war inzwischen von Menzinger abgelöst worden — die Hofkanzlei sich erkundigte,29 ob die «fremdartige Auf- regung der Gemüther» und die «Jurisdiktionsanmassungen der Ge- meinden» beigelegt seien und Vorbereitungen zur Einführung des Waisenamtes getroffen werden könnten.30 Es verging nochmals ein Jahr, ohne dass das Oberamt zu dieser Anfrage Stellung genommen hätte. Im Juli 1835 berichtete das Oberamt31 auf eine Mahnung der Hofkanzlei hin, dass es begonnen habe, Material zu sammeln, um einen Entwurf aufstellen zu können. Auch im Land selbst sei der Wunsch vorhanden, ein Waisenamt einzuführen, damit nicht fernerhin die Waisen «aller Willkühr ausgesetzt» seien.32 Ein nochmaliges Mahn- schreiben33 der Hofkanzlei, welches dem Oberamt bis Ende des Jahres Frist gab zur Ausarbeitung des Entwurfes, bewirkte, dass endlich am 15. Oktober 1835 ein Entwurf34 eingereicht wurde, der mit einigen Ab- änderungen und Erweiterungen mit dem Datum vom 7. Juni 1836 als 26 1. c. 27 LRA NR 24/4, 25. März 1832; OA an HKW. — Die Privatschuldenlast der Bevölkerung betrug laut einer Mitteilung des Oberamtes «wenigstens 800000.- fl.». 28 1. c. Bei dieser Gelegenheit beklagte sich das Oberamt, dass es zuwenig Bedienstete habe, und die 1200 Häuser und 18500 Güterparzellen dem Grundbuchamte viel besondere Arbeit verursachten als anderswo. 29 LRA NR 24/4, 23. Juli 1834; HKW an OA. 30 1. c. Dem Oberamt wurde empfohlen, die Einführung des Waisenamtes «im Geiste wie dieses im österreichischen Staate und insbesondere auf den fürstlichen Herrschaften» bestehe, zu bewerkstelligen. 31 1. c, 27. Juli 1835; OA an HKW. 32 1. c. 33 LRA NR 24/4, 5999, 12. Aug. 1835; HKW an OA. 34 1. c, ad329, ohne Datum; Entwurf zur Errichtung eines Waisenamtes. 179
	        

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