Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

mögen zweckmässig verwendet wurde, die nötigen Schulgeräte ange- schafft und das Schulgebäude in gutem Zustand gehalten wurde.60 Das Amt des Schuloberinspektors wurde umbenannt in «Schul- visitator». Sein Aufgabenbereich blieb aber ungefähr derselbe. Er war ein Organ der Oberschulbehörde und hatte die Aufsicht über alle Schulen im Lande, über die Schulinspektoren, die Lehrer und die Schulvorstände.61 Ausserdem musste er jährlich einen Bericht über die Schule im allgemeinen, über die Tätigkeit der Lehrer und den Unter- richt in den einzelnen Fächern an die Oberschulbehörde einsenden.62 Zu den weiteren Aufgaben des Schulvisitators gehörte ferner die An- ordnung, Leitung und Abhaltung der Lehrerkonferenz, die jährlich zweimal während der Ferien einzuberufen war.63 Der Hauptzweck dieser Konferenz war «Anregung und Belebung des guten Willens, und Anstrebung zu einem gleichförmigen Verfahren in den Lehrgegen- ständen».64 Das zweite neu geschaffene Amt war die Oberschulbehörde, die sich aus drei Geistlichen und zwei weltlichen Vertretern zusammen- setzte.65 Sie stand unter der unmittelbaren Aufsicht der Hofkanzlei und hatte die oberste Leitung des ganzen Volksschulwesens inne.66 Die eigentliche Aufgabe der Oberschulbehörde bestand darin, die Amts- tätigkeit des Schulvisitators und der unteren Schulbehörde zu über- wachen und zu unterstützen.67 60 1. c. § 42. Der Schulvorstand hatte auf fleissigen Schulbesuch der Kinder zu achten und eventuelle Streitigkeiten unter den Lehrern und den Lehr- rern und Privatpersonen zu schlichten. Er hatte auch Verbesserungsvor- schläge für das Schulwesen zu unterbreiten. 61 1. c. § 46. In einem Protokoll musste er über seine Tätigkeit Rechenschaft geben. (§ 47). 62 1. c. § 50. Neben der Elementarschule musste er auch die Fortbildungs- schule beaufsichtigen. (§ 51). 63 1. c. § 54. 64 1. c. Die Lehrer mussten schriftliche Arbeiten aus dem Gebiet der Päda- gogik, Methodik und Didaktik verfassen und diese bei den Konferenzen vorlesen. 65 1. c. § 55. 66 1. c. § 61. 67 1. c. § 62. Als besondere Aufgabe wurde der Oberschulbehörde die Errich- richtung einer Lehrer- und Mädchenbildungsanstalt zugewiesen. 161
	        

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