Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Oberamt wurde hierauf aufgefordert, einen Bericht über die Einfüh- rung einer ständischen Verfassung im Fürstentum Liechtenstein nach Wien zu senden. Josef Schuppler war gegen den Art. 13 der Bundes- akte eingestellt. Schon im April 1816 gab Schuppler seinen Befürch- tungen in einem Brief an die Hofkanzlei Ausdruck. Er schrieb unter anderem, dass die Untertanen die Neuerungen wegbringen wollen und «schon öfters Deputationen an Euer Durchlaucht schicken wollten, womit sie bei ihren alten Rechten aller gnädigst belassen und alle neu eingeführten Abgaben abgeschafft werden möchten, was das Amt bis itzt noch immer verhinderte».21 Im weiteren kommt er dann auf den Art. 13 zu sprechen, von dem er sagt, dass «der Wiener Kongress allen Ländern eine ständische Verfassung zugesichert hat, dass also die Land- ammänner und mit ihnen die alte Verfassung wieder eingeführt wer- den muss und dass neue Auflagen, worunter sie auch das Stempel- gefälle rechnen, nur mit Einwilligung der Stände gemacht werden dürften».22 Wie sich dann aber zeigte, waren die Befürchtungen Schupplers unbegründet, da die Dienstinstruktion von 1808 durch die landständische Verfassung keineswegs aufgehoben wurde. Ein weiteres Zeugnis der Befürchtungen Schupplers wegen der ein- zuführenden Verfassung und der monarchistischen Auffassung des Landvogts ist sein Bericht vom 12. März 1818 an den Fürsten: «Demo- kratisch kann und darf die Verfassung des Liechtensteinischen Staates nicht sein, einerseits weil er unter dieser Gestalt in dem deutschen Bund nicht bestehen könnte, und andererseits weil hiedurch die wohl- erworbenen Regierungsrechte des Erlauchten Fürstenhauses von Liech- tenstein beeinträchtigt würden».23 Er spricht auch den Landständen jedes Mitspracherecht an den inneren Landesangelegenheiten ab, weil «an und für sich den Landständen eine Competenz in die eigentliche innere Landesregierung, in so weit sie nicht auf die eigentliche hohe und niedere Landespolizei, auf die Gerichtspflege im ausgedehnten Sinne, auf das Schul-, Kirchen- und Erziehungswesen und andere dem- gleichen innere Landesanstalten Einfluss nimmt, nicht zugestanden werden (kann), nicht als ob man sich dieser Einsichtsnehmung zu ent- ziehen Ursache hätte, sondern weil man sich dieser wegen selbst an 21 LRA SR L6, 55 pol., 10. April 1816; Schuppler an HKW. 22 1. c. 23 LRA SR L6, ohne Nummer, 12. März 1818; Schuppler an Fürst. 19
	        

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