auch bei der Entstehung dieses Gesetzes den Hauptanteil leistete und die Hofkanzlei in Wien nur wenige Details dazu beitrug. Die Haupt- merkmale bleiben dieselben wie 1822: Abhängigkeit von Österreich, strenge Zentralisierung, grosser Einfluss der Geistlichkeit und utilitari- stische Auffassung der Schule. Als grosser Nachteil für die Schule wirkte sich noch immer der Widerstand der Bevölkerung aus. In den folgenden Jahren trafen immer wieder Klagen beim Oberamt ein über nachlässigen Schulbesuch der Kinder. 150