Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1969) (69)

Der Gehalt eines Lehrers lag zwischen 150.— und 200.— Gulden pro Jahr. Er wurde zu einem Teil aus dem Schulfonds bezahlt und für den andern Teil musste die Gemeinde aufkommen. Neben dem Gehalt bezog der Lehrer keine Naturaleinkommen. Die Gemeinde war ledig- lich für die Lieferung des Brennholzes und «sonstige Schulrequisiten» verantwortlich,57 «dagegen aber dem Schullehrer die Säuberung des Schulzimmers obliegen soll».58 Um den Schulfonds zu vermehren, wurde in § 21 des Schulgesetzes festgelegt, dass aus den Verlassenschaftsvermögen Beiträge in den Schulfonds zu leisten seien, «und bis zum Wiederrufe dieser Vorschrift in den Schulfonds einfliessend gemacht werden sollen». Der jährliche Beitrag in den Schulfonds aus den Renten betrug seit dem Jahre 1812 50.— Gulden.59 Im nächsten Paragraphen wurde mit Nachdruck darauf hingewie- sen, dass «auf den Besuch der Schule von den schulfähigen und schul- pflichtigen Kindern Sommer und Winter strenge» zu achten sei.60 Bis- her war auf die Schule im Sommer nicht sehr grosses Gewicht gelegt worden. Das neue Gesetz aber bestimmte, dass Eltern, welche ihre Kinder «nachlässig zur Schule schicken»,61 mit Geldbussen bestraft werden. Die Schulpflicht dauerte vom 6. bis zum 12. Lebensjahr, die Sonn- tagsschule musste vom 12. bis 20. Jahr besucht werden.62 Der Schulinspektor war früher von den Geistlichen des Landes ge- wählt worden. Das neue Gesetz bestimmte, dass das Oberamt den Schuloberaufseher aus dem Kreis der Geistlichen der Hofkanzlei in Wien vorzuschlagen habe, welche ihn bestätigen musste.63 Die Aufga- ben des Schuloberinspektors blieben dieselben: Er musste «sich von 57 1. c. §§ 19, 20. 58 1. c. § 20. 59 LRA NR 23/30, 17. April 1832; HKW an OA. 60 Schulgesetz 1827 § 22. 61 1. c. 62 1. c. § 23. 63 1. c. § 25. 1827 wurde Jakob Ant. Carigiet zum Schulinspektor bestimmt. Carigiet (1794 - 1880) war seit 1826 Pfarrer in Schaan und zugleich Lan- desvikar, cf. Müller, Charakteristik, 102, Anm. 3; Marxer, Priesterkapitel, 68. 148
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.